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  • 01.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249475

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 03.06.2025 – 7 SLa 54/25

    Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben.


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2024 -2 Ca 3350/23- wird hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 31.10.2023 als unzulässig verworfen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

    Tatbestand

    Der Kläger war auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.2022 seit dem 01.09.2022 befristet bis zum 31.08.2024 bei der Beklagten als Omnibusfahrer zu einem Stundenlohn von zuletzt 18,01 Euro brutto angestellt. Die Beklagte führt Linienverkehr unter anderem im Auftrag der A (A) durch.

    Der Kläger war u.a. zu folgenden Zeiten arbeitsunfähig krankgeschrieben:

    19.03. - 05.04.2023: 18 Kalendertage17.08. - 25.08.2023: 9 Kalendertage.

    In den N-Herbstferien des Jahres 2023 (02.-14.10.2023) sollte der Kläger mit anderen Kollegen auf neue Liniendienste der A eingewiesen werden. Der Kläger war nicht begeistert, neue Liniendienste für die A zu übernehmen und kommunizierte dies offen.

    Am 27.09.2023 wurde der Kläger zunächst bis zum 01.10.2023 und dann weiterhin bis zum 08.10.2023 mit der Diagnose "Kolitis/Durchfallerkrankung" krankgeschrieben (12 Kalendertage).

    Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten und dessen Ehefrau trafen den Kläger am 28.09.2023 mit seiner Familie in einer Eisdiele an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger einen Milchshake verzehrte.

    Vom 09.10. bis zum 13.10.2023 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm an einer der Einweisung für die neuen A-Dienste teil, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger während der Einführung schlief und Musik hörte.

    Am 16.10.2023 gab der Kläger seine A-Ausrüstung der Beklagten zurück und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum 16.10. bis zum 22.10.2023 ein. Diese wies die Diagnosen B34.9G, A09.0G und F43.0G aus. Für den Zeitraum 23.10. bis zum 09.12.2023 legte der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für den Zeitraum vom 10.11. bis zum 29.11.2023 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Folgebescheinigung mit den Diagnosen F43.0G und F32.1G vor.

    Die Beklagte rechnete für den Monat Oktober 2023 für 96 Stunden Entgeltfortzahlung einen Betrag in Höhe von 1.728,96 Euro brutto ab. Den Betrag zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus.

    Für den Monat November 2023 rechnete die Beklagte 2.449,36 Euro brutto für 136 Stunden Entgeltfortzahlung ab. Den Betrag zahlte die Beklagte ebenfalls nicht an den Kläger aus.

    Seit dem 27.11.2023 bezieht der Kläger Krankengeld.

    Mit seiner Klage und den Klageerweiterungen hat der Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 08.10.2023 sowie für den Zeitraum vom 16.10. bis zum 26.11.2023 begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Entgeltfortzahlung auf Basis seines durchschnittlichen Entgelts in den Monaten Juli bis September 2023 zu berechnen sei, woraus sich ein monatliches Entgelt von 4.640,77 Euro brutto ergäbe.

    Er hat behauptet, er habe in der Eisdiele am 28.09.2023 keinen Milchshake verzehrt. Es habe sich um den Milchshake seiner Frau gehandelt. Er sei nicht bettlägerig gewesen, habe aber stets eine Toilette in Reichweite benötigt.

    Seine A-Ausrüstung habe er am 16.10.2023 zurückgegeben, weil der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten ihn am Vortrag hierzu telefonisch aufgefordert habe, weil er die Kündigung erhalte. Dies könne er allerdings nicht beweisen.

    Seit dem 16.10.2023 sei er aufgrund einer akuten Belastungsreaktion erkrankt. Ab dem 10.11.2023 habe sich eine mittelgradige depressive Episode manifestiert. Dies könne seine Ärztin bezeugen.

    Nachdem der Kläger im ersten Kammertermin säumig gewesen und ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt,

    1. das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.767,73 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen;2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.640,77 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2023 zu zahlen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

    1.das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten;2.die übrige Klage abzuweisen.

    Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger gar nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.10.2023 hat sie behauptet, der Kläger habe in der Eisdiele einen Milchshake verzehrt. Der Verzehr von Eis- und Milchshakes sei mit der angeblichen Durchfallerkrankung des Klägers unvereinbar.

    Zudem habe der Kläger gegenüber der Disponentin Frau C geäußert, er werde die neuen A-Liniendienste nicht fahren. Trotz mehrfacher Ermahnungen durch die Disponentin habe der Kläger während der einwöchigen Einweisung für die neuen Liniendienste geschlafen, telefoniert oder Musik gehört.

    Seine Ankündigung, die A-Liniendienste nicht zu fahren, habe der Kläger sodann am 16.10.2023 in die Tat umgesetzt, indem er seine A-Ausrüstung zurückgegeben und sich krankgemeldet habe. Eine Aufforderung zur Rückgabe der A-Ausrüstung habe es nicht gegeben. Der Kläger habe mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 16.10.2023 bezweckt, die unpassenden A-Dienste, für welche er eingeteilt war, zu vermeiden. Für den Zeitraum 23.10. bis zum 09.11.2023 habe sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.

    Hilfsweise sei jedenfalls von einer Fortsetzungserkrankung auszugehen.

    Zudem hat sie die Höhe der Entgeltfortzahlung bestritten. Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Klägers habe 4.331,00 Euro betragen.

    Das Arbeitsgericht Aachen hat im Gütetermin auf die Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen bzw. bei der Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingewiesen.

    Es hat mit Urteil vom 17.12.2024 die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 02.10. bis zum 08.10.2023 in Höhe von 1.010,56 Euro brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für den vorgenannten Zeitraum der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert sei. Ab dem 16.10.2023 habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er nicht mehr leistungswillig gewesen sei. Dies ergäbe sich aus der Rückgabe der A-Ausrüstung. Für den Zeitraum vom 23.10. bis zum 31.10.2023 läge keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und der Kläger habe seine Erkrankung auch nicht anderweitig nachgewiesen. Hierzu wäre substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich gewesen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Er hätte also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern müssen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Diesen Vortrag habe der Kläger jedoch nicht erbracht. Es sei nicht ausreichend, die Diagnose zu benennen und den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

    Gegen dieses ihm am 10.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.01.2025 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

    Er sei nicht "begeistert" gewesen von der Weisung der Beklagten, die A-Touren zu fahren, und habe auf eine gründliche Einweisung bestanden. In der reinen Rückgabe der A-Ausrüstung könne nicht die Äußerung eines bestimmten Leistungsverweigerungswillens gesehen werden. Er sei zur Rückgabe aufgefordert worden, könne dies aber nicht beweisen.

    Der Kläger beantragt zuletzt,

    unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2024, 2 Ca 3350/23, und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.08.2024 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.757,17 Euro brutto nebst Jahreszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen;2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.640,77 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2023 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Der Kläger sei ab dem 16.10.2023 arbeitsunwillig gewesen. Der Kläger habe gegenüber der Disponentin Frau C während der Einweisungsfahrten vom 09.10. bis zum 13.10.2023 täglich ausdrücklich sowie durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er die neuen A-Liniendienste nicht fahren werde. Er habe ihr zudem schon unmittelbar nachdem sie ihn zur Teilnahme an der A-Schulung in den ersten beiden Oktoberwochen eingeteilt hatte erklärt, dass er die A-Linien niemals fahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 31.10.2023 unzulässig. weil sie nicht ausreichend begründet wurde (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG, Urteil vom 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 -, Rn. 10, juris).

    Zur Berufungsbegründung gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 -, Rn. 7, juris).

    Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 -, Rn. 15, juris).

    Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG, Urteil vom 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 -, Rn. 11, juris).

    2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung im o.g. Umfang unzulässig. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Das Arbeitsgericht hat den für den Zeitraum vom 23.10. bis zum 31.10.2023 geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege und der Kläger seine Erkrankung auch nicht anderweitig nachgewiesen habe, weil es nicht ausreichend sei, lediglich die Diagnose zu benennen und den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Auf diese eigenständige Begründung geht der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort ein und setzt sich dementsprechend mit ihr überhaupt nicht auseinander.

    II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

    III. Das Rechtsmittel hat - soweit es zulässig ist - in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

    Dabei kann letztlich offenbleiben, welche der von den Parteien geschilderten Versionen zur Rückgabe der Arbeitsausrüstung der Wahrheit entspricht und welche gelogen ist.

    1. Wenn man die Version des Klägers zugrunde legt, dass die Beklagte ihn am Vortag unter Ankündigung einer Kündigung zur Rückgabe der Arbeitsausrüstung aufgefordert hat, gilt Folgendes:

    Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert und der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf andere Weise nachgewiesen.

    a) Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 AZR 284/24 -, Rn. 12, juris).

    Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 AZR 284/24 -, Rn. 13, juris).

    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 AZR 284/24 -, Rn. 15, juris).

    Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben (BAG, Urteil vom 21. August 2024 - 5 AZR 248/23 -, Rn. 13, juris).

    Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 AZR 284/24 -, Rn. 16, juris).

    b) Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere auch der eigenen Angaben des Klägers, ist die Kammer davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beweiswert der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert ist.

    Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben die A-Ausrüstung am 16.10.2023 zurückgegeben, weil der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten ihn am Vortag angerufen und zur Rückgabe der Ausrüstung aufgefordert habe, weil ihm morgen gekündigt werde. Dementsprechend musste der Kläger - seine Angaben als wahr unterstellt - davon ausgehen, dass er am 16.10.2023 eine Kündigung erhalten werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass er - nach eigenem Vortrag in der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts- am 16.10.2023 ausdrücklich nach der angekündigten Kündigung gefragt habe.

    Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung durch die Beklagte erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hinzu kommt, dass der Kläger tatsächlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, zwar nicht durch Kündigung, sondern durch Befristungsablauf, krankgeschrieben wurde. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird zudem durch den Umstand erschüttert, dass die Arbeitsunfähigkeit genau zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Kläger die neuen Linienfahrten der A übernehmen sollte, für die er sich nach eigenem Vortrag nicht begeistern konnte.

    Das Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände begründet spätestens in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

    c) In der Folge trägt der Kläger (wieder) die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG. Es wäre an ihm gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine in der streitgegenständlichen Zeit bestehende Erkrankung zulassen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, reicht hierzu sein Vortrag bei Weitem nicht aus.

    Der Kläger hat lediglich pauschal ausgeführt, er sei seit dem 16.10.2023 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion erkrankt (ICD F43.0) und ab dem 10.11.2023 habe sich eine mittelgradige depressive Episode manifestiert (ICD F32.1).

    Er hat hingegen keinerlei Angaben zu den Symptomen und Beschwerden, zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zu den ärztlich empfohlenen Verhaltensmaßregeln und den verordneten Medikamenten gemacht und welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit für die geschuldete Tätigkeit sich hieraus ergeben haben.

    Der Kläger ist damit seiner primären Darlegungslast zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen.

    Hinzu kommt, dass die rudimentären Angaben nicht vollständig mit den erfassten Diagnosen übereinstimmen. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 16.10. bis zum 22.10.2023 weist neben der vom Kläger angegebenen Diagnose F43.0G zusätzlich die Diagnosen B34.9G und A09.0G auf, also eine Virusinfektion und eine Gastroenteritis / Kolitis. Ausweislich der vorgelegten AOK-Bescheinigung (Bl. 179 der erstinstanzlichen Akte) wurden diese sogar bis zum 29.10.2023 attestiert.

    2. Wenn man wie das Arbeitsgericht die Version der Beklagten zugrunde legt, dass der Kläger seine Arbeitsausrüstung unaufgefordert und ohne Grund zurückgegeben hat, hätte der Kläger aus den vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht bereits der Grundsatz der Monokausalität entgegen.

    Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht damit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte (BAG, Urteil vom 21. August 2024 - 5 AZR 169/23 -, Rn. 48, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als reale Ursache in diesem Sinne angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lässt. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung. Diesen treffe dann eine erweiterte Darlegungslast für seine Rückkehr zur Vertragstreue (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 -, Rn. 18, juris).

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ab dem 16.10.2023 nicht mehr arbeitswillig war, sodass er - was nicht geschehen ist - deutliche anderweitige Anzeichen der Rückkehr zur Vertragstreue hätte darlegen und beweisen müssen. Denn der Kläger hat - die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt - am 16.10.2023 unaufgefordert und ohne Grund seine gesamte Arbeitsausrüstung an die Beklagte zurückgegeben. Bereits die Rückgabe der Arbeitsausrüstung stellt ein gewichtiges Indiz für einen fehlenden weiteren Leistungswillen dar. Dieses Indiz wird die vorherige Kundgabe seines Unmuts über die neuen A-Linien noch verstärkt.

    Da der Kläger keine besonderen Hilfstatsachen vorgetragen hat, die das subjektive Moment der Arbeitswilligkeit entgegen diesen Indizien schlüssig aufzeigen könnten, ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht arbeitswillig war, so dass nach den oben dargestellten Grundsätzen der Entgeltfortzahlungsanspruch für diese Zeit nicht begründet ist.

    3. Selbst wenn man von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.10.2023 ausginge, hätte der Kläger einen über den 18.10.2023 hinausgehenden Entgeltfortzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Denn in Hinblick auf die früheren Erkrankungen war der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum mit Ablauf des 18.10.2023 abgelaufen.

    a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Hinblick auf die sozioökonomische Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Dieser Anspruch, der von dem an sich nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB auch im Arbeitsverhältnis geltenden Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" abweicht, ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Diese Regelungen sollen die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlungspflicht begrenzen. Es handelt sich um eine Einschränkung der Rechte des wiederholt erkrankten Arbeitnehmers, die auf einer besonderen Zumutbarkeitsregelung des Gesetzgebers beruht (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 -, BAGE 180, 33-43, Rn. 9 mwN.).

    Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig dem Arbeitgeber substantiierter Sachvortrag möglich. Auf das Bestreiten des Arbeitgebers genügt die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt ist, kann sich auch als Erstbescheinigung ohnehin nicht zum (Nicht-)Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung verhalten. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 -, BAGE 180, 33-43, Rn. 10 mwN.).

    b) Der Kläger war innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG bis zum 15.10.2023 bereits an 39 Kalendertagen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeitraum vom 27.09.2023 bis zum 08.10.2023 (12 Kalendertage) wäre auf einen Krankheitsraum ab dem 16.10.2023 anzurechnen, weil insoweit ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der AOK-Bescheinigung die gleiche Diagnose gestellt wurde, nämlich eine Gastroenteritis / Kolitis (ICD A09.0). Dass ab dem 16.10.2023 zu der Gastroenteritis / Kolitis eine akute Belastungsreaktion (ICD F43.0) hinzugetreten sein soll, ließe keinen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum beginnen, da insoweit eine Einheit des Verhinderungsfalls vorläge.

    Zu den davorliegenden Arbeitsunfähigkeitsursachen in den Zeiträumen vom 19.03. bis zum 05.04.2023 und vom 17.08. bis zum 25.08.2023 hat der Kläger keine Angaben gemacht. Nachdem sich die Beklagte hilfsweise ausdrücklich auch auf das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung berufen hat, hätte dies dem Kläger jedoch oblegen.

    4. Der Kläger hat letztlich auch die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nicht ausreichend dargelegt.

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre (BAG, Urteil vom 23. April 2024 - 5 AZR 178/23 -, Rn. 14, juris). Maßgebend ist allein die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Das Gesetz stellt dem Grundsatz nach entscheidend darauf ab, welche Arbeitsleistung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgefallen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (BAG, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 -, BAGE 182, 46-59, Rn. 16).

    Der Kläger hätte somit darlegen müssen, welche Vergütung er erhalten hätte, wenn er ordnungsgemäß gearbeitet hätte, also zu welchen konkreten Arbeitsschichten (-zeiten) er eingeteilt war und welche Vergütung er hierfür erhalten hätte.

    Der Kläger hat stattdessen fehlerhaft das Referenzprinzip bemüht und das durchschnittliche Gesamtentgelt für die Monate Monaten Juli bis September 2023 zugrunde gelegt. Dies würde vorliegend wahrscheinlich zu überhöhten Ansprüchen führen, weil in den Referenzmonaten auch eine Inflationsausgleichsprämie, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gezahlt wurden, auf die im Entgeltfortzahlungszeitraum ersichtlich kein Anspruch bestand. Dies hatte bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

    Erst wenn die Arbeitszeit und damit die Entgelthöhe vereinbarungsgemäß unregelmäßigen Schwankungen unterliegt und der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt bestimmt werden kann, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums, dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 -, Rn. 32, juris).

    IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

    Vorschriften§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, § 292 ZPO, § 275 Abs. 1a SGB V, § 286 ZPO, § 3 Abs. 1 EFZG, § 614 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO