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ArbeitsrechtErschüttert eine Krankmeldung nach Erhalt der Kündigung den Beweiswert der AUB nun doch?

06.03.20242 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

Manche Arbeitgeber nennen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) gern despektierlich „gelben Urlaubsschein“ – vor allem, wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung eine „passgenaue“ AUB eingereicht wird. Die Hürden für eine Erschütterung des Beweiswerts sind hoch: Eine AUB nach Erhalt der Kündigung behält ihren Beweiswert. Denn für eine Erschütterung genügt der zeitliche Zusammenhang nicht (Landesarbeitsgericht [LAG] Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22, PP 09/2023, Seite 6). Daher scheuen viele Arbeitgeber die Konfrontation mit dem „kranken“ Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung des LAG Niedersachsen nun kassiert (Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23) und damit am nahezu unerschütterlichen Beweiswert der AUB gekratzt.

Entgeltfortzahlung: BAG gibt überwiegend dem Arbeitgeber Recht

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AUSGABE: PP 04/2024, S. 7 · ID: 49891475

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