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SozialversicherungspflichtWer als „freier Mitarbeiter“ im Fitnessstudio nur das vorgegebene Programm ausfüllt, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt

06.09.20231 Min. LesedauerIWW

Viele Fitnessstudios beschäftigen Trainer als freie Mitarbeiter. Wer aber als solcher nur das vorgegebene Programm des Studios ausfüllt, ist ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Landessozialgericht [LSG] München, Beschluss vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Der Betreiber eines Fitnessstudios wandte sich per Eilantrag gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Studio beschäftigte freie Mitarbeiter, die in den Räumen des Studios Kurse anboten. Ihre Leistungen stellten die Kursleiter dem Studiobetreiber nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen in Rechnung. Nach einer Betriebsprüfung hatte die DRV die freien Mitarbeiter als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestuft. Wie auch die Erstinstanz lehnte das LSG München den Eilantrag ab.

Darum sah das LSG eine Sozialversicherungspflicht

  • Die Fitnesstrainer waren in die Organisation des Fitnessstudios eingebunden:
    • Das Studio bestimmte das Angebot an Trainings und Kursen und
    • behielt sich vor, Kurse mit wenig Teilnehmern abzusagen.
    • Die Kundengewinnung lief über das Studio.
  • Die Kursleiter hatten keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit:
    • Sie sollten nur das vorgegebene Programm des Studios ausfüllen und konnten das Kursangebot nicht verändern.
    • Die Kurse mussten in den Räumen des Fitnessstudios durchgeführt werden.
  • Es bestand kein unternehmerisches Risiko für die Kursleiter: Geleistete Arbeit wurde stets nach Stunden bzw. Minuten vergütet.

AUSGABE: PP 10/2023, S. 1 · ID: 49681064

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