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ZuzahlungVerordnung beginnt im Februar, Zuzahlungsbefreiung im März: Muss ich die Abrechnung splitten?

09.10.20232 Min. LesedauerBeantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Frage: „Wie wird es mit der Zuzahlung gehandhabt, wenn die Befreiung ab März gilt und das Rezept im Februar begonnen hat?“

Antwort: Die Abrechnung muss in diesem Fall gesplittet werden. § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt die Zuzahlungspflicht für gesetzlich Versicherte. Die Zuzahlung für Heilmittel beträgt 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge ziehen die Therapeuten vom Patienten selbst ein. Seit dem 01.04.2023 wurden die Zuzahlungsbeträge wegen höherer Heilmittelpreise erhöht.

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AUSGABE: PP 10/2023, S. 1 · ID: 49675917

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