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DatenschutzPraxisinhaber scheitert vor dem BGH: Jameda darf ärztliche Daten für den Portalbetrieb nutzen

27.09.20232 Min. Lesedauervon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, kanzlei-am-aerztehaus.de

Die Verwendung der Daten von Behandlungseinrichtungen für die Gestaltung des Internetportals zur Arzt-/Therapeutensuche und -bewertung jameda.de ist grundsätzlich zulässig. Die Interessen der Betreiberin und der Nutzer des Portals überwiegen die der dort aufzufindenden Berufsträger wie etwa Ärzte, Zahnärzte oder Physiotherapeuten (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 60/21. Zwar betrifft die Entscheidung einen niedergelassenen Arzt, sie ist aber auch für Physiotherapeuten relevant, da auch sie auf jameda & co. zu finden sind (PP 12/2021, Seite 7).

Niedergelassener Arzt klagt erfolglos gegen Verwendung seiner Daten

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AUSGABE: PP 10/2023, S. 11 · ID: 49720000

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