Mit BMF-Schreiben vom 23.7.10, IV D 3 - S-7359 / 07 / 10009 (2010 / 0576107) (BStBl I, 636) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden (BMF 22.2.13 [koordinierter Ländererlass] IV D 3 -S-7359 / 07 / 10009).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der USt-IdNr. vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn.
Während § 6 AStG den steuerlichen Wegzug einer natürlichen Person mit Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen beschreibt (vgl. hierzu Teil 1, PIStB 13, 41), kann der steuerliche Wegzug juristischer Personen ...
Die chinesische Unternehmenssteuerreform 2008 hat zu grundlegenden Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren geführt. Insbesondere die Einführung der 10 %igen Quellensteuer auf chinesische Dividenden sowie die sukzessive Umsetzung der Anti-Missbrauchs-Vorschriften haben in den letzten Jahren die Auswahl der Beteiligungsstruktur für eine Investition in China wesentlich beeinflusst. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die Beteiligungs- bzw. Finanzierungsstruktur bei ...
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung. Einer entsprechenden Klage des deutschen ...
Deutschland und die USA haben gestern Abend ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten paraphiert. Das Abkommen verbessert den steuerlichen Informationsaustausch zwischen ...
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Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen bekannt gegeben (BMF 22.1.13, IV B 2 - S-1301 / 07 / 10017-04).