Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder
familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre (FG Hamburg 18.6.14, 1 K 134/12, rkr.; s. auch Mitteilung des FG Hamburg vom ...
Am 1.8.12 ist das Abkommen vom 19.9.11 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppel-besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) in ...
Der 10. Senat des FG Münster hat in einem am 15.12.14 veröffentlichten Urteil vom 17.9.14 (Az. 10 K 1310/12 K) in einem für die Versicherungswirtschaft bedeutsamen Verfahren entschieden, dass bei einem ...
Die Bundesregierung hat am 3.12.14 den vom BMJV vorgelegten Entwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. „Mit dem geplanten Gesetz wird die Nachlassplanung und -abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich vereinfacht“, erklärte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettsbeschlusses (BMJV, Pressemitteilung vom 3.12.14).
Die Bildung von Verrechnungspreisen ist sowohl betriebswirtschaftlicher als auch steuerrechtlicher Natur. Während aus betriebswirtschaftlicher Sicht bestehender Gestaltungsspielraum zur Minderung der ...
Erst vor Kurzem hat der EuGH einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland stattgegeben und in der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, kann kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung ausüben (BFH 25.6.14, I R 24/13).