Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld für ein im EU-Ausland lebendes Kind ausgeschlossen (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), wenn für das Kind ein Anspruch auf ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird, weil er nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist (BFH 13.11.14, III R 1/13, DStR 15, 8).
Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Schweiz zur Steuertransparenz abgeschlossen (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.3.15).
Die Europäische Kommission hat am 18.03.2015 im Rahmen ihrer ambitionierten Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene und schädlichem Steuerwettbewerb in der EU ein Maßnahmenpaket zur ...
Nach Ansicht des EuGH verstoßen die deutschen Einkommensteuerregelungen in § 50 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 3) EStG gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV), indem sie nur gebietsansässige Steuerpflichtige berechtigen, von ihren steuerpflichtigen Einkünften Versorgungsleistungen abzuziehen, die als Gegenleistung für die Übertragung der entsprechenden Einnahmequelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden (EuGH 24.2.15, C-559/13; Grünewald).
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur MwSt-Befreiung von Kosten für geteilte ...
Die steuerlichen Auswirkungen von US-Investitionen sind vor dem Hintergrund der einkommensteuerlichen als auch der erbschaftsteuerlichen Gesamtbelastung zu sehen. Nachfolgend sind die derzeit geltenden Freibeträge für ...
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Die Europäische Kommission ist in der letzten Zeit dazu übergegangen, die Anwendung von Vorschriften aus neuen Legislativakten des Rates durch umfangreiche Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu begleiten. In den Veröffentlichungen erläutert die Europäische Kommission, wie die neuen Vorschriften aus ihrer Sicht anzuwenden sind. Zur rechtlichen Einordnung der Veröffentlichungen nimmt nun das BMF Stellung (BMF 17.12.14, IV D 1 -
S 7058/14/10004, BStBl I 15, 43).