Das FG Hamburg hat rechtskräftig entschieden, dass sog. finale Verluste von Auslandsbetriebsstätten bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit eintreten, da ab diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen kann. Bei der Ermittlung solcher Verluste nach deutschem Recht trifft den Steuerpflichtigen aufgrund des Auslandsbezugs eine erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO (FG Hamburg 23.9.14, 6 K 224/13, EFG 15, 156).
Der 13. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 13 K 624/11 F) entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Tochtergesellschaft erzielt, jedenfalls ...
Ist unklar, ob ein Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist, kann er die angefallenen Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft ...
Bei ihrem Treffen in Istanbul haben sich die Finanzminister der G20-Staaten auf neue Standards beim Austausch von Steuerdaten geeinigt. Damit ist es für internationale Großkonzerne zukünftig schwerer, Gewinne in Steueroasen zu verlagern und so ihre Steuerlast zu senken (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 10. Februar 2015).
Die im Anschluss an das Urteil „Marks & Spencer“ erlassenen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, sind mit dem ...
Die USA sind ein wichtiger Handelspartner vor allem auch des deutschen Mittelstandes und wohlhabender Privatpersonen. Für sie und deren steuerliche Berater gewinnen steuerliche Themen zunehmend an Bedeutung.
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Am 16.1.15 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Expatriates-Verordnung revidiert, welche auf den 1.1.16 in Kraft gesetzt wird (s. auch Medienmitteilung der EFD vom 16.1.15).