Das BVerfG (17.8.23, 2 BvR 2161/20) hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz voll zu versteuern ist, nicht angenommen. Die Entscheidung des BFH (16.6.20, VIII R 9/18) ist damit rechtskräftig.
Das Bundessozialgericht hat über die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation des Telematikinfrastruktur-Konnektors (TI) entschieden. Es hat die Revisionsklage einer BAG zurückgewiesen und den ...
Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989/2008 richtet sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen „Betriebsstättenmodell“ und nicht nach dem ...
Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten nach § 20 UmwStG eingebracht, kann der im Einzelunternehmen gebildete IAB nicht auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Durch die Einbringung ändert sich – ebenso wie bei einer Veräußerung – der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs (Sacheinlage; FG Köln 30.11.23, 7 K 522/22, BFH X R 7/24).
Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst ...
Das neu geschaffene Gesellschaftsregister gibt es seit dem 1.1.24, in das sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Sie führen dann zwingend den Namenszusatz eGbR nach außen.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
IAB können zwar vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuermindernd geltend gemacht werden (§ 7g EStG). Die nachträgliche Steuerbefreiung der Einnahmen (wie bei den kleinen PV-Anlagen ab 2022 geschehen) führt aber zur Rückgängigmachung. Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse (FG Köln 14.3.24, 7 V 10/24, Beschluss; BFH III B 24/24).