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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Kein IAB für nachträglich steuerbefreite PV-Anlage

    | IAB können zwar vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuermindernd geltend gemacht werden (§ 7g EStG). Die nachträgliche Steuerbefreiung der Einnahmen (wie bei den kleinen PV-Anlagen ab 2022 geschehen) führt aber zur Rückgängigmachung. Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse (FG Köln 14.3.24, 7 V 10/24, Beschluss; BFH III B 24/24). |

     

    Ein Steuerpflichtiger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Anspruch genommen. Nach der Anschaffung der PV-Anlage im November 2022 wurden Einnahmen aus solchen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp rückwirkend ab 2022 steuerfrei gestellt. Das FA machte daher den zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig (vgl. BMF 17.7.23, IV C 6 - S 2121/23/10001:001), was zu einer Steuernachzahlung führte. Das FG Köln bestätigte, dass die Rückgängigmachung eines IAB für die ab 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen nicht zu beanstanden ist. IAB können zwar vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuermindernd geltend gemacht werden (§ 7g EStG), die nachträgliche Steuerbefreiung der Einnahmen aus der PV-Anlage ab 2022 führt aber zur Rückgängigmachung.

    Quelle: ID 50000429

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