Eine Online-Plattform für Fernbehandlungen darf keine Partnerapotheken benennen, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Nennung von Partnerapotheken auf der Website der Plattform verstößt gegen die Berufsordnung der Ärzte (LG Düsseldorf 22.3.24, 38 O 174/23).
Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt ...
Die Betriebserlaubnis für eine Apotheke kann widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn vorsätzlich gefälschte Arzneimittel in Verkehr gebracht werden oder wenn Arzneimittel unmittelbar an ...
Ab dem 30.6.24 tritt eine wichtige Änderung für Arzt- und Psychotherapiepraxen in Kraft. Gemäß dem Digital-Gesetz sind alle Praxen ab diesem Datum verpflichtet, elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) empfangen zu können. Diese gesetzliche Vorgabe ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen und zielt darauf ab, die Kommunikation zwischen Ärzten zu verbessern und zu beschleunigen.
Der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegen selbstständige Künstler und Publizisten. Künstler in diesem Sinne ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Es gilt daher das Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1 EStG für Kosten der ...
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Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Das BMF hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten Stellung genommen und dabei eine wichtige Frist zur Nichtbeanstandung derzeit eventuell abweichender Handhabungen eingeführt. Die Ausführungen sind z. B. auch auf Online-Dienstleistungsangebote im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich anwendbar. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte des BMF-Schreibens vorgestellt (BMF 29.4.24, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).