Wenn sich eine GbR an einer KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, hat die GbR als Mitunternehmerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG hat die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte (Aufwärtsinfektion). Da aber § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform einzuschränken ist, wird die GbR nicht gewerbesteuerpflichtig (BFH 5.9.23 IV R 24/20).
Die Digitalisierung hat viele Prozesse in Steuerkanzleien maßgeblich erleichtert. Andererseits stellen sich besonders bei der digitalen Zusammenarbeit mit Mandanten vielfältige neue Herausforderungen.
Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärzte gehören (SG ...
Der IWW-Adventskalender 2023 auf Instagram ist prall gefüllt mit vielen Geschenken. Auf Sie warten kostenlose Webinare, Lehrgänge, Informationsdienste und vieles mehr.
Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Ruhensanordnung vor einer Zulassungsentziehung im Fall der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Ruhensanordung zusätzlich erfordert, dass die ...
Kursleiter im Fitnessstudio sind nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht (LSG Bayern 18.8.23, L 7 BA 72/23 B ER).
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Wird in einem Lohnsteuer-Prüfbericht bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so sind diese Feststellungen sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Unterbleibt eine solche Auswertung, spricht dies zumindest für einen bedingten Vorsatz, Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre (LSG Baden-Württemberg 25.5.23, L 7 BA 2862/20, Urteil).