Das OLG Frankfurt (15.8.24, S 2121 A - 00027 - 0357 - St 29 ) behandelt in dieser Verfügung steuerrechtliche Aspekte von Stipendien in Deutschland. Sie beschreibt die Zuständigkeiten der FÄ bei der Prüfung der Steuerfreiheit von Stipendien gemäß § 3 Nr. 44 EStG. Dabei wird zwischen inländischen Stipendiengebern und gemeinnützigen Institutionen aus der EU/EWR unterschieden. Ferner wird erläutert, unter welchen Bedingungen Stipendien steuerfrei sind, und gibt Beispiele für spezifische Stipendienprogramme.
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als zweckfreie Kunst oder als Gebrauchskunst freiberuflich sein (FG Düsseldorf 18.2.25, 4 K 1875/23 G,AO; Revision zugelassen).
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische ...
Auch in dieser Woche präsentieren Dietrich Loll und seine Co-Moderatorin Aigerim Rachimow im AStW-Podcast wieder spannende Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben der steuerlichen Einordnung von Schülerfirmen und Rückforderungen aus Überkompensationen bei den Corona-Hilfen wird besonders auf vermehrt auftretende Phishing-Versuche hingewiesen, die sich als Zahlungsaufforderung an Unternehmensgründer tarnen. Der BFH hat in seiner Jahrespressekonferenz bekannt gegeben, dass im Sommer über die ...
Gewinnvorab-Modell, Earn-out-Klauseln und der Direkterwerb des Anteils vom ausscheidenden Gesellschafter sind bewährte Gestaltungen für einen Gesellschafterwechsel. Allen von ihnen haftet jedoch das Risiko der ...
Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage ...
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Werden beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage in den Veranlagungszeiträumen vor 2022 erzielte Einspeisevergütungen im Jahr 2022 zurückgezahlt, ist die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug ist nicht nach § 3c Abs. 1 EStG eingeschränkt. Die Regelung des § 3 Nr. 72 S. 2 EStG enthält kein Gewinnermittlungsverbot und schränkt einen gegebenen Betriebsausgabenabzug nicht ein (FG Niedersachsen 11.12.24, 9 K 83/24; Rev. BFH X R 2/25).