Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Beim Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist dagegen die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen (BFH 15.7.14, X R 24/12).
Sind von einem Warenwirtschaftssystem programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs. 1 AO gesondert aufzubewahrenden Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde ...
Ein Vertrags(zahn)arzt darf zwei hälftige Zulassungen an unterschiedlichen Standorten haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Zulassungen in unterschiedlichen Bezirken einer Kasssen(zahn-)ärztlichen Vereinigung (KV) ...
Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze i.H. von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11).
Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, damit sie ihre gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen erfüllen können, sind umsatzsteuerfreie ...
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden ...
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Die medizinisch indizierten Leistungen eines Podologen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, selbstindizierte Behandlungen sind es nicht. Der therapeutische Zweck kann nicht nur mit ärztlichen Verordnungen (Kassen- oder Privatrezept) erbracht werden, sondern auch durch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft und von Personen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden. (BFH ...