19.01.2016 · Fachbeitrag ·
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Nach § 128 HGB analog haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Gewerbesteuerschulden persönlich und gesamtschuldnerisch. § 159 Abs. 4 HGB regelt nicht den Neubeginn der Verjährung, sondern setzt diesen voraus und überträgt lediglich dessen Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter (BVerwG 14.10.15, 9 C 11/14).
19.01.2016 · Fachbeitrag ·
Steuerfalle
Nicht selten betreiben Freiberufler ihre Praxis in eigener Immobilie. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft geschieht dies aus wirtschaftlichen Überlegungen, weil Mietzahlungen für fremde Praxisräumlichkeiten im ...
19.01.2016 · Fachbeitrag ·
Praxisnachfolge
Fortsetzungsklauseln legen fest, wie es mit der Gesellschaft im Streitfall zwischen den Gesellschaftern weitergehen soll. Spezifische Bedürfnisse der Gesellschafter sind entscheidend, so z.B. das Haftungsproblem für ...
07.01.2016 · Fachbeitrag ·
VeRtragsarztrecht
Die Berechtigung des Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seiner Entlastungsassistenten setzt die formelle Grundlage einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung eines Assistenten durch den abrechnenden Arzt auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie eine mündliche Unbedenklichkeitsauskunft eines Vertreters der Kassenärztlichen Vereinigung (SG Marburg 2.9.15, S 16 KA 531/13).
06.01.2016 · Fachbeitrag ·
Vertragsarztrecht
Neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung darf keine vollzeitige Beschäftigung ausgeübt werden (BSG 22.12.15, B 6 KA 5/15 R).
06.01.2016 · Nachricht · VIDEO-Interview | GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Über das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das seit August 2015 in Kraft ist, wurde nicht nur in der Entwurfsphase eingehend diskutiert, sondern es wird immer noch so viel über alle Themengebiete hinweg berichtet, dass ...
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05.01.2016 · Nachricht · Einkünftequalifkation
Die Tätigkeit eines EDV-Beraters, der keinen (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik hat, ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat (FG Hamburg 14.7.15, 3 K 207/14, NZB BFH VIII B 80/15).
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