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  • · Fachbeitrag · Praxiskredite

    Ärzte können bestimmte Kreditgebühren von Banken zurück verlangen

    von RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Ärzte, die Bearbeitungsgebühren für einen Kredit gezahlt haben, können die Gebühren regelmäßig zurückverlangen, weil die Bank nicht berechtigt ist, solche Gebühren zu fordern (BGH 28.10.14, XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13).

     

    Sachverhalt

    Banken haben Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge (Darlehensverträge) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Danach mussten die Kunden Gebühren für die Bearbeitung des Kredites zahlen. Diese Gebühren waren z. B. bezeichnet als: „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt, Kreditbearbeitungsgebühren, Abschlussgebühren oder Bearbeitungsprovisionen“. Verschiedene Kreditnehmer haben gegen diese Gebühren geklagt und verlangt, dass die Banken diese zurückzahlen müssen. Denn die Banken seien nicht berechtigt gewesen, diese Gebühren mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verlangen. Ob diese Gebühren zurück verlangt werden können und wie lange sie zurückverlangt werden können, war aber sehr umstritten und die Gerichte beurteilten dies sehr unterschiedlich.

     

    Anmerkungen

    Der BGH gab nun den Kreditnehmern Recht und klärte damit lange umstrittene Fragen zur Zulässigkeit solcher Gebühren zugunsten der Bankkunden. Damit können nun auch Ärzte, die für die Einrichtung der Praxis oder den Erwerb der Zulassung einen Kredit aufgenommen haben, solche Bearbeitungsgebühren zurück verlangen. Wer einen Kredit zur Praxisfinanzierung aufgenommen hat über z.B. 200.000 EUR und dafür ein „Bearbeitungsentgelt“ von 2,5 % gezahlt hat, kann ca. 5.000 EUR von seiner Bank zurück verlangen.

     

    Praxishinweis

    Betroffene Ärzte sollten ihre Kreditverträge (z.B. APO-Bank, Deutsche Bank, Commerzbank) anwaltlich prüfen lassen. Je nach Vertragsgestaltung können die Ansprüche auf Rückzahlung der Entgelte in drei Jahren verjähren, beginnend aber - je nach Fall - erst ab Kenntnis von der für die Kunden günstigen Rechtsprechung. Spätestens bis Jahresende sollten Ärzte mit älteren Verträgen sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

     

    Wer derzeit weder Zeit noch Nerven hat, sich zu einem Anwalt zu begeben, kann die Verjährung verhindern, indem er mit der Bank Kontakt aufnimmt. Es genügt dazu, dass der Arzt die Bank bittet, wegen der Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte (Abschlussgebühren etc.) aus dem Darlehensvertrag XYZ gemäß den beiden BGH-Urteilen auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.17 zu verzichten. Sobald dem Arzt eine solche schriftliche Erklärung vorliegt, muss er die Verjährung erst einmal nicht mehr fürchten und kann das Ganze zu gegebener Zeit angehen.

    Quelle: ID 44023496

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