Fortsetzungsklauseln legen fest, wie es mit der Gesellschaft im Streitfall zwischen den Gesellschaftern weitergehen soll. Spezifische Bedürfnisse der Gesellschafter sind entscheidend, so z.B. das Haftungsproblem für Erben, die Übertragbarkeit von Betriebsvermögen sowie steuerliche Gesichtspunkte. Der Beitrag widmet sich den Fortsetzungsklauseln und beleuchtet verschiedene Spielarten bei Personengesellschaft und GmbH, da viele Freiberufler (StB, Ärzte) in diesen Rechtsformen organisiert sind.
Die Berechtigung des Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seiner Entlastungsassistenten setzt die formelle Grundlage einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV voraus. Eine handschriftliche Anzeige der ...
Über das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das seit August 2015 in Kraft ist, wurde nicht nur in der Entwurfsphase eingehend diskutiert, sondern es wird immer noch so viel über alle Themengebiete hinweg berichtet, dass der Überblick verloren zu gehen droht, welche Felder für die tägliche Beratungspraxis am bedeutsamsten sind. Diesen Punkt greifen die beiden Experten, Dr. Lars Lindenau und Prof. Dr. Martin Rehborn, in einem Experteninterview auf und arbeiten die für die Beratung von Ärzten wesentlichen ...
Die Tätigkeit eines EDV-Beraters, der keinen (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik hat, ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das ...
Entsteht beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn und wird dieser im Billigkeitswege auf drei Jahre verteilt, gilt das Erstjahr als Grundlagenbescheid für die Folgejahre hinsichtlich Verteilung und ...
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 20.03.2026 findet der 20. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Der Mehrgewinn ist im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben (FG Baden-Württemberg 28.4.15, 8 K 1961/14, Rev. BFH III R 17/15).