Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine alternative Dokumentationsform zur bisherigen Dokumentation im Impfpass über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit ist. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (zum Beispiel ein Impfzentrum) vorgenommen wurde. Bei ...
Schafft der Arbeitnehmer auf eigene Kosten Schutzmasken an, die er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall ...
Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 i. V. m.
§ 1 Abs.
Eine Regelung in den Anrechnungsbestimmungen, nach der die Zahlung von Abschlägen auf das Quartalshonorar bei einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird und dessen Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, davon abhängig gemacht wird, dass das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank beibringt, ist als ...
Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem ...
§ 95e SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, 20.7.21) verpflichtet Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten eine Pflichtversicherung abzuschließen.
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Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Minijobber melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2f SGB IV). Ausgenommen sind Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale.