Nach § 16 Abs. 3b EStG liegt keine Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Betrieb vor, solange keine Aufgabe erklärt wurde und das FA keine Kenntnis von einer tatsächlichen Betriebsaufgabe hat. Der nachfolgende Praxisfall zeigt Möglichkeiten auf, einen ruhenden Betrieb beizubehalten und dennoch das Vermögen vorab – zur Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Begünstigungen – teilweise zu verteilen.
Die Digitalisierung erfasst – wenngleich aus Sicht der Praxen mit ordentlichem Stolpern – das Gesundheitswesen. Die elektronische Patientenakte (ePA), das elektronische Rezept (E-Rezept), ein neuer Zugang für ...
Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten ...
Ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 S. 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen (BFH 23.11.21, VIII R 14/19).
Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig. § 21a Abs. 1 S. 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer ...
Die nach §§ 276 , 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Es entspricht nicht mehr dem Leitbild einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt, wenn ein Mitunternehmer (hier: approbierter Zahnarzt) in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft ganz überwiegend nur noch Organisations-, Verwaltungs- und Management-Tätigkeiten erbringt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten erbringt. Seine Managementtätigkeit infiziert die Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich (FG ...