Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben gesetzlich nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Daher dürfen die Finanzämter selbst kleinste Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen (BFH 7.6.22, VIII B 105/21, Beschluss).
Die zur Geschäftsführung einer GmbH befugte Person darf auch die sie selbst betreffende Lohnsteuer als Werbungskosten abziehen, wenn er dafür in Haftung genommen wird. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr.
Dem Erfordernis der “räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz in § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV steht nicht entgegen, dass sich die Praxisräume für Laboruntersuchungen 9 km entfernt vom Vertragsarztsitz in P befinden und ...
Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, verhindert dies die gewerbliche Prägung der Untergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG. Fehlt es bereits am positiven Merkmal der Geschäftsführungsbefugnis der durch das Gesetz definierten Personen bei der Obergesellschaft, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Obergesellschaft originäre gewerbliche Einkünfte erzielt oder lediglich als ...
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (6.6.19, IV R 30/16, BStBl II 20, 649) ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis ...
Umsatzsteuerpflichtige Freiberufler stehen am Jahreswechsel immer wieder vor einem Problem: Wann müssen sie die Umsatzsteuervorauszahlung zahlen, damit diese noch im laufenden bzw. erst im kommenden Jahr als ...
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Der BFH (17.5.22, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20) hatte sich kürzlich in gleich drei Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die 1 %-Regelung dem Grunde nach Anwendung findet und ob Leasingsonderzahlungen bei Anwendung der Kostendeckelungsmethode anteilig auf den Leasingzeitraum aufzuteilen waren. Drei Freiberufler, ein Ingenieur, ein Arzt und ein Zahnarzt (alle EÜR) halfen dem BFH, das Steuersparmodell zu Grabe zu tragen.