Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber unter anderem nach § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis gestattet war; in diesem Fall ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG) (BVerwG 19.7.22, 8 C 10.21).
Eine befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität tätige Rechtsanwältin ist rentenversicherungspflichtig, da eine anwaltliche Berufsausübung in dieser Form der Beschäftigung nicht möglich ist.
Bedeutsam ist, dass dem Programmierer vom Auftraggeber ab Annahme eines Arbeitspakets zur Bearbeitung bis zur Abnahme der Programmkomponenten keine weiteren Vorgaben zum Inhalt oder Ablauf gemacht werden (LSG Stuttgart 17.12.21, L 8 BA 1374/20).
Das Aufladen eines beruflich oder betrieblich genutzten Elektro-Kfz ist für die Inanspruchnahme des Liebhaberei-Wahlrechts bei kleinen Fotovoltaikanlagen unschädlich (BMF 29.10.21, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
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Wird eine Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen FA abgegeben und nicht an das zuständige FA zeitnah weitergeleitet, endet die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Weiterleitung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte erfolgen müssen (BFH 14.12.21, VIII R 31/19).