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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Erweiterung einer Außenprüfung auf das Vorjahr

    | In der Anforderung von Unterlagen kann bereits eine Prüfungshandlung zu sehen sein, die zu einer Hemmung des Fristablaufs bei der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) führt, sofern es sich nicht um eine Scheinhandlung handelt (FG Düsseldorf 8.7.22, 1 K 472/22 U). |

     

    Der Prüfer hatte im Dezember 2020 mit der Prüfung der Umsatzsteuer der Jahre 2016 bis 2020 begonnen. Am 15.12.20 erhielt der Steuerberater des Mandanten ein Schreiben, wonach auch die Umsatzsteuer 2015 geprüft werde. Voraussichtlicher Prüfungsbeginn solle der 21.12.20 sein. Am 18.12.20 forderte der Prüfer mit Bezug auf das Schreiben Unterlagen für 2015 an und übermittelte einen detaillierten Fragenkatalog, aus dem eine (!) Frage auch einen Sachverhalt aus 2015 betraf.

     

    Das FG Düsseldorf beurteilte das Schreiben vom 18.12.20 als Prüfungshandlung. Anhaltspunkte für eine bloße Scheinhandlung nur um die Ablaufhemmung herbeizuführen, konnte es nicht erkennen.

    Quelle: ID 48645994

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