Beabsichtigt ein Bewerber, einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Praxissitz nach der Zulassung weiterzuveräußern, fehlt es am Willen zur Praxis-Fortführung, und es sind andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen (SG Detmold 19.6.23, S 24 KA 2/23 ER).
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Eine Statusfeststellung für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach beendete Tätigkeit ist möglich. Sie ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar geht das Verfahren grundsätzlich von einer zeitnahen ...
Die vom Senat für BAG und MVZ entwickelten Grundsätze sind auf andere Formen kooperativer Berufsausübung zu übertragen und gelten auch für Einzelärzte mit angestellten Ärzten, jedenfalls soweit die Anstellung nicht im Rahmen eines sog Job-Sharing i. S. d. § 101 Abs 1 S. 1 Nr 5 SGB V erfolgt. Bei einem Vertragsarzt, der angestellte Ärzte beschäftigt, ist - ebenso wie bei BAG oder MVZ - zwischen der Arztpraxis und dem einzelnen dort tätigen Arzt zu differenzieren. Für die Anwendung der Regelungen über ...
Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation zur „Erweiterten Ambulanten Physiotherapie“ (EAP) sind von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG befreit (FG Düsseldorf 18.8.
Das FG Niedersachsen (25.5.23, 4 K 186/20, Rev. zugel.) hat geurteilt, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn („Spekulationsgewinn“) entstehen kann, wenn sich der Anteil eines GbR-Gesellschafters aufgrund ...
Komplexes Nachfolgemandat? Nutzen Sie den Familienpool!
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28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Honorare, die ein Architekt seiner eigenen GmbH in Rechnung stellt, fließen ihm bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu, wenn er die GmbH beherrscht, also zu mehr als 50 % an ihr beteiligt ist. Das FG Rheinland-Pfalz (11.5.22, 2 K 1811/17, Rev. BFH VIII R 16/23) hat dies auch im Fall eines nicht beherrschenden Gesellschafters bejaht, weil der Mehrheits- und der Minderheitsgesellschafter bei der Rechnungstellung zusammengewirkt haben, so dass gleichgerichtete Interessen unterstellt werden können.