Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhaltergeschäfte mit der Beschränkung des Verlustausgleichs ist verfassungskonform. Die Regelung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn der Verlustausgleich wird als solcher nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt. Anders stellt sich dies jedoch nach Ansicht des FG Köln (26.4.23, 5 K 1403/21; Rev. BFH IX R 18/23 ) hinsichtlich des subjektiven Nettoprinzips dar.
Das SG München (4.5.23, S 38 KA 180/20) bestätigt mit seinem Urteil, dass eine fehlende Dokumentation dazu führt, dass vertragsärztlich abgerechnete Leistungen als nicht erbracht gelten. Der Regress der KV hatte ...
Wenn sich eine GbR an einer KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, hat die GbR als Mitunternehmerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG hat die GbR insgesamt ...
Die Digitalisierung hat viele Prozesse in Steuerkanzleien maßgeblich erleichtert. Andererseits stellen sich besonders bei der digitalen Zusammenarbeit mit Mandanten vielfältige neue Herausforderungen. Wir möchten Ihnen helfen, diese erfolgreich zu bewältigen. Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen WIADOK KG entwickeln wir eine digitale Plattform, die unter anderem die Nutzung von Software-Tools deutlich vereinfachen wird. Helfen Sie uns bitte, Ihre Anforderungen optimal zu erfüllen, und beantworten Sie ...
Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärzte gehören (SG ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Ruhensanordnung vor einer Zulassungsentziehung im Fall der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Ruhensanordung zusätzlich erfordert, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung (BSG 19.7.23, B 6 KA 5/22 R).