Für die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG muss die dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der (Teil-)Betriebsveräußerung gegeben sein. Zur Feststellung, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nicht amtliche Unterlagen (z. B. Gutachten, Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern) heranziehen (BFH 14.12.22, X R 10/21).
Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich für Leistungen, die bis Ende 2020 erbracht wurden, auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Für Leistungen ab ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Der BFH (22.2.23, I R 27/20) hat entschieden, dass eine GmbH fiktive Zinsen auf ein nicht ordnungsgemäß oder nicht ausreichend verzinstes Verrechnungskonto zu versteuern hat. Außerdem führt ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die vGA vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu ...
Das ArbG Berlin (28.6.23, 14 Ca 3796/22) hat in einem Fall eines Krankenhausarztes entschieden, dass ein Arzt während eines behördlich angeordneten Ruhen seiner Approbation keinen Vergütungsanspruch hat und bereits ...
Das SG Landshut (3.3.23, S 1 BA 25/22) hat entschieden, dass die vertretungsweise Übernahme von KV-Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes nicht zu einem abhängigen ...
Abfindung oder Rentner-GmbH – was ist der Königsweg?
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In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
Ansprüche gegen ein Versorgungswerk sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag auch rückwirkend zu stellen, umfasst (BGH 5.7.23, VII ZB 3/20).