In einem Kleinbetrieb (mit weniger als 10 Mitarbeitern) können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten von Angestellten eine Kündigung rechtfertigen. Die Kündigung ist dabei am Maßstab des allgemein gültigen Grundsatzes von Treu und Glauben zu messen (LAG Rheinland Pfalz 26.8.16, 1 Sa 89/16).|
Endet eine Mitgliedschaft in einem Altersversorgungswerk nach einer Mitgliedschaft von unter 60 Monaten und erfolgt deshalb eine Beitragsrückerstattung, ist diese nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz 13.
Ändert sich der betriebliche Nutzungsumfang eines Leasinggegenstandes innerhalb des Zeitraumes, für den eine Leasingsonderzahlung geleistet wurde, ist das Erstjahr zu ändern (Onlinenachricht OFD Nordrhein-Westfalen ...
Noch ein Blog zum Thema Steuern? Aber sicher! Steuerberater Steve hat jetzt seinen eigenen Blog mit interessanten Fakten aus der Branche – visuell aufbereitet in leicht verständlichen Infografiken.
Das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikation wiegt schwerer als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Veröffentlichung der Daten muss aber die berufliche Tätigkeit betreffen (und nicht die ...
Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren. Eines behandelt die Frage, ob zinslose Darlehen des Ehegatten zur Tilgung von Verbindlichkeiten eines Betriebs zu passivieren und abzuzinsen sind; ein anderes die steuerliche ...
Ob Holdingstruktur, Rechtsformwechsel oder Vendor Due Diligence: Bei der Exit-Vorbereitung kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt Ihnen, welche Schritte Sie wann einleiten sollten und wie Sie teure Versäumnisse für Ihre Mandanten vermeiden.
Grenzüberschreitende Warenbewegungen gehören zu den klassischen Fehlerquellen bei der Umsatzsteuer. Das IWW-Webinar am 08.12.2026 vermittelt Ihnen einen durchgängigen Prüfansatz, mit dem Sie Transaktionen rechtssicher einordnen und Risiken frühzeitig erkennen.
Die PDF-Sonderausgabe schafft Sicherheit für die Beratung beim Praxisverkauf. Damit verfügen Sie über eine Grundlage, um wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen rechtzeitig vorzubereiten, steuerliche Risiken zu erkennen und die Übergabe ohne vermeidbare Reibungsverluste zu begleiten.
Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, Praxisbesonderheiten aber muss der vortragende Arzt belegen. Der bloße Hinweis darauf reicht nicht. Dabei müssen alle bedeutsamen Umstände des Praxisbetriebs und die Zusammensetzung der Patientenschaft umfassend vorgetragen und verifiziert werden (SG München 9.11.16, S 38 KA 5170/15).