In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH (20.2.18, VI ZR 30/17) mit der Löschungsklage einer niedergelassenen Dermatologin gegen das Internet-Ärztebewertungsportal jameda befasst. Die Ärztin wollte nach vorangegangenen kritischen Beurteilungen das Internetportal dazu verpflichten, den gegen ihren Willen vorgenommenen Basiseintrag mit Daten ihrer Praxis zu löschen. Die Ärztin brauchte drei Instanzen bis zu ihrem Ziel. Besonders interessant ist dabei der Wandel in der Argumentation der Gerichte.
§ 7g EStG greift auch dann, wenn der IAB in der Personengesellschaft gebildet wurde, die Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen ...
Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist – und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nach dem Ende der Beitragspflicht ...
Die Tätigkeit eines Anästhesisten in einem OP-Saal ist schon von der Sache her geprägt durch das arbeitsteilige Zusammenwirken im Team, das durch das Krankenhaus zusammengestellt wird. Das Team steht nicht unter der fachlichen Leitung des Anästhesisten. Daraus wurde in der Rechtsprechung übereinstimmend der Schluss gezogen, dass bei einer solchen Tätigkeit der Sache nach eine abhängige Beschäftigung vorliegt (LSG Berlin-Brandenburg 18.1.18, L 1 KR 441/15).
Schönheitsoperationen können – ausnahmsweise – Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerbefreit sein; die Feststellungslast trifft allerdings den Arzt. Um dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen, muss der Arzt ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
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Der Rechtsanwalt erzielt mit seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Merkmale eines gewerblichen Unternehmens i. S. des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG sind erfüllt. Für diese Tätigkeit sind gemäß § 141 der AO Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (FG München 5.7.17, 5 K 1403/16; Rev. BFH VIII R 27/17).