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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

    | Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird ( FG Köln 27.9.17, 3 K 2547/16 ; Rev. BFH X R 44/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall beschäftigte der Kläger seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ ihr hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (1 % des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

     

    In einer Betriebsprüfung erkannte das FA das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des FA wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Das FG sah das anders und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

     

    PRAXISTIPP | Bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen erkennt die Rechtsprechung des BFH auch die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind (vgl. BFH 21.1.14, X B 181/13, BFH/NV 14, 523). Das FG Niedersachsen (16.11.16, 9 K 316/15, EFG 17, 482) hatte bereits bei einem mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR zumindest dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im dortigen Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist. Dies dürfte insbesondere in Fällen gelten, in denen die Minijobberin eine Fahrtätigkeit zu erbringen hat und dazu einen Pkw benötigt (z. B. Kurierfahren u. Ä.). Ungeachtet dessen ist insbesondere bei nahen Angehörigen und nahestehenden Personen immer mit Widerstand der Finanzämter oder zumindest einer kritisch Prüfung zu rechnen. Daher ist der steuerliche Berater gehalten, dem Mandanten zu raten, die tatsächliche Durchführung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu dokumentieren (Beweisvorsorge). In Konfliktfällen sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45273388

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