Nach der Neufassung von § 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMZ-Z) dürfen Inhaber von Einzelpraxen seit dem 5.2.19 statt zwei nunmehr bis zu vier Kollegen in Vollzeit anstellen. Damit können Zahnarztpraxen stärker wachsen als bisher.
Der Musterfall befasst sich mit der Frage, welche Möglichkeiten einem niedergelassenen Arzt zur Verfügung stehen, um einen Nachfolger in seine Praxis aufzunehmen. Die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmodelle ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG darauf an, ob der für das Gründungsjahr zu erwartende Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 500.000 EUR beträgt. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres. Das FG München ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ...
Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der ...
Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung treffen die Folgen einer ausbleibenden Investition nach § 7g Abs. 3 EStG – auch wenn dies der jeweilige Übernehmer zu verantworten hat – den früheren Betriebsinhaber (FG ...
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht (BSG 4.6.19, B 12 R 11/18 R).