Nach einer Entscheidung des FG Münster (15.2.19, 14 K 2122/16 E, EFG 20, 629; Rev. BFH VIII R 9/20, Einspruchsmuster ) können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte eines angestellten Chefarztes aus im Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen doppelt, nämlich sowohl in den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als auch in denjenigen aus freiberuflicher Tätigkeit enthalten sind, nicht mehr geändert werde. Das FG geht davon aus, dass es sich bei der Doppelfassung ...
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine ...
Ein Steuerberater übt dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er nach dem zugrunde liegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei ...
Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten – § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG – wurde redaktionell berichtigt. Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten ...
Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die ...
Die Corona-Soforthilfe ist eine zweckgebundene Forderung. Als solche ist sie nicht übertragbar und unterliegt dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO; FG Münster 23.7.20, 8 V 1952/20 AO, Beschluss).
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Von der Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG werden nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (14.8.19, 7 K 7342/16; Rev. BFH XI R 3/20, Einspruchsmuster ) nur die von selbstständigen Lehrern persönlich (und nicht durch von diesen beauftragte selbstständige Dozenten) erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst, wobei Leistungsempfänger eine Hochschule, Schule oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein muss.