Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 17. Dezember 2013 entschieden (Az. 26 U 54/13, Abruf-Nr. 140663 unter pa.iww.de ).
FRAGE: „Wir berechnen die Entfernung der Karies mittels Kariesmarker bisher mit der Analogziffer 2030a. Die private Krankenkasse behauptet, nach § 6 der GOZ für Zahnärzte seien nur selbstständige Leistungen ...
Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. Nachfolgend geben wir Ihnen Antworten auf Fragen zur Abrechnung einer gleichartigen Zirkonversorgung und eines adhäsiven Verschlusses bei einer „med“.
Gemäß § 9 GOZ können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift stellt klar, dass es sich um Kosten ...
Wird provisorischer Zahnersatz nach einer Therapie mit Protrusionsschienen zu früh eingegliedert, kann dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm einen schweren Behandlungsfehler begründen.
Praxisbegehung: Hier schauen die Behörden genau hin!
Behördliche Praxisbegehungen nehmen zu. ZP Zahnarztpraxis professionell stellt Ihnen daher die 15 häufigsten Hygienemängel in einer neuen Sonderausgabe vor. Anhand von Checklisten und Beispielen erfahren Sie, welche Bereiche besonders kritisch sind und wie Sie Beanstandungen vermeiden.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 25. September 2013 (Az. 5 U 542/13, Abruf-Nr. 142188 unter pa.iww.de ) entschieden, dass im Urteilsfall der Patient einen Anspruch auf die Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils in Höhe von 1.250 Euro hatte, weil es an einer Brücke wiederholt zu Keramikschäden und zu einer Lockerung gekommen war. Außerdem stand dem Patienten wegen der schmerzhaften Entfernung der Brücken ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu.