Arbeitnehmer sind nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Gleichwohl können sie die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Dies muss jedoch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgen, da der Anspruch auf Veranlagung ansonsten verjährt. Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist erst mit Ablauf des ...
Bei Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen (Dauerleistungsverhältnisse) nutzen die Vertragsparteien häufig den Vertrag als umsatzsteuerliche Rechnung. Ob die darin gemachten Ausführungen den Anforderungen an eine ...
Das FG Baden-Württemberg (23.3.16, 7 K 3192/15) hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der ...
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird (BFH 27.1.16, X R 2/14).
Studienkosten der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu ...
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Sind inländische Unternehmer im Drittland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.16 eingehen.