28.03.2018 · Nachricht · Broschüren
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Februar 2018). Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/s505 kostenfrei heruntergeladen werden.
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21.03.2018 · Fachbeitrag ·
Der praktische Fall
Ein Erbbaurechtsvertrag kann durchaus eine interessante Alternative zu einem Grundstückskauf sein. Dies gilt nicht nur für den privaten, sondern auch für den betrieblichen Bereich. Der praktische Fall stellt die ...
21.03.2018 · Nachricht ·
Kinderfreibeträge
Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) i. H. von 1.320 EUR. Aber: Sind die Voraussetzungen für die ...
21.03.2018 · Nachricht ·
Pkw-Privatnutzung
Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist. Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen (BFH 9.11.17, III R 20/16, Abruf-Nr. ...
14.03.2018 · Fachbeitrag ·
Einkommensteuer
Die Kryptowährung Bitcoin ist mit hohen Kursschwankungen immer öfter in den Schlagzeilen. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene ...
14.03.2018 · Fachbeitrag ·
Einkommensteuer
Der Fiskus unterstützt Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten pendeln. Allerdings ist oft strittig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug der notwendigen Mehraufwendungen ...
12.03.2018 · Nachricht · Handwerkerleistungen
Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt).
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