Der BFH (27.8.14, VIII R 60/13) hat entschieden, dass im VZ 2008 – vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden.
Die Steuervergünstigungen gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Seit dem 1.1.15 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der DStV hat jüngst darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.
Das BMF hat im Entwurf (22.10.14, IV C 6 - S 2174/07/10001: 002, Abruf-Nr. 143434 ) zur Zulässigkeit der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens Stellung genommen. Da seit einer Entscheidung des BFH (20.6.
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Bereits seit einem Jahr gelten im Kunsthandel neue umsatzsteuerliche Spielregeln. Dennoch ist die Unsicherheit bei den Beteiligten nach wie vor groß, wie zahlreiche Anfragen belegen. Nunmehr hat sich das BMF (18.12.14, IV D 2 - S 7246/14/10001, IV D 2 - S 7421/13/10001, Abruf-Nr. 143545 ) erstmalig zu den Neuregelungen geäußert.