Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des BFH (16.9.15, IX R 12/14, Abruf-Nr. 182815 ) dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude ...
Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Ansicht der Bundesregierung nicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend ...
Als Informationsdienst für die Praxis liefert Ihnen MBP einen besonderen Zusatznutzen: Ab sofort können Sie auf alle wichtigen Checklisten zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen für 2015 ...
Ein Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Schreiben der SenFin Berlin (Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.15, III B - S 2506 - 1/2014 - 2, Abruf-Nr. 146360) sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalen ...
Beiträge zur Krankenversicherung und selbst getragene Krankheitskosten sind steuerlich abzugsfähig. So lautet der Grundsatz, auf den man sich aber nur eingeschränkt verlassen kann. Denn das Steuerrecht ist gespickt ...
Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist.
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Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke des § 4h EStG aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH-Beschluss 14.10.15, I R 20/15).