Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Abzug von Pflegekosten für Angehörige: Was kann wie steuerlich abgesetzt werden?

    | Bei vielen Steuererklärungen stellt sich die Frage, ob Pflegekosten für Angehörige steuermindernd wirken. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, zumal zunächst einmal geklärt werden muss, nach welcher Norm der Abzug zu erfolgen hat. Der praktische Fall zeigt, wie bei ambulanten (Pflege-)Leistungen zu unterscheiden ist. |

    1. Sachverhalt

    Karla Meier ist 73 Jahre alt. Sie wohnt in einer Mietwohnung in Köln, bezieht eine kleine Rente (steuerlich relevante Einkünfte/Bezüge von 4.100 EUR p. a.) und verfügt über ein Bankguthaben i. H. von 24.500 EUR. Da sie insbesondere für Einkäufe und Wohnungsreinigung Hilfe benötigt, wurde mit einer Sozialstation Anfang 2019 ein Vertrag geschlossen.

     

    Die Seniorin ist in dem Vertrag als Leistungsnehmerin aufgeführt. Der Vertrag wurde indes von ihrer Tochter Cornelia Fuß (ledig, wohnhaft in Münster, Ärztin mit einem Arbeitslohn von 90.000 EUR p. a.) unterschrieben. Die Rechnungen weisen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Sie wurden der Tochter übersandt, die insgesamt 1.350 EUR per Banküberweisung beglichen hat.

     

    Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2019 stellt sich nun die Frage, ob Cornelia Fuß den Betrag steuermindernd geltend machen kann.

    2. Lösung

    Zu klären ist, ob ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen möglich ist.

     

    2.1 Unterhaltsaufwendungen (§ 33a EStG)

    Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Zu den Unterhaltsaufwendungen gehören Geld- oder Sachleistungen, die den laufenden grundlegenden Lebensbedarf sicherstellen sollen (z. B. Ernährung, Kleidung, Wohnung/Miete, Taschengeld, Hausrat, notwendige Versicherungen).

     

    Der Unterhaltshöchstbetrag für 2019 beträgt 9.168 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.

     

    Im vorliegenden Fall ist ein Abzug unter Berücksichtigung des Unterhaltshöchstbetrags und der geringen Einkünfte/Bezüge zwar möglich. Er scheitert aber an dem Vermögen bzw. an dem Bankguthaben der Mutter (nach R 33a.1 Abs. 2 EStR ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich).

     

    2.2 Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

    Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen dürfte bereits an der zumutbaren Eigenbelastung scheitern, da die Ärztin durch ihren Bruttoarbeitslohn (90.000 EUR) einen hohen Gesamtbetrag der Einkünfte haben dürfte.

     

    MERKE | Zudem ist zu beachten, dass eine Aufteilung in Unterhaltskosten i. S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i. S. von § 33 EStG nicht in Betracht kommt. Bei Unterhaltsaufwendungen besteht nach § 33a Abs. 4 EStG kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG. Nach einer Entscheidung des BFH (30.6.11, VI R 14/10) sind untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird ‒ z. B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten ‒ nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.

     

    2.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

    Da ein Abzug nach §§ 33, 33a EStG ausscheidet, ist noch zu prüfen, ob eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommt.

     

    Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (11.12.19, 3 K 3210/19, Abruf-Nr. 215161) setzt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht voraus, dass der in der Rechnung aufgeführte Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sein müssen. Dennoch versagte das FG im Streitfall die Steuerermäßigung ‒ und zwar aus folgendem Grund: „Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind jedoch gemäß § 35a Abs. 4 S. 1 EStG nicht abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden.“

     

    Beachten Sie | Das FG hält es für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Pflege von Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt leben, nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind ‒ und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Demzufolge hat das FG die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde (Rev. BFH VI R 2/20).

     

    Die Entscheidung des BFH darf mit Spannung erwartet werden. Dabei geht es auch darum, ob der BFH seine Entscheidung aus 2019 präzisieren wird, wonach die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen (BFH 3.4.19, VI R 19/17).

     

    FAZIT | Cornelia Fuß sollte in ihrer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen (20 % von 1.350 EUR = 270 EUR). Da zu erwarten ist, dass das FA dem nicht folgen wird, muss Frau Fuß gegen den Bescheid unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 174 | ID 46762257

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents