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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Neue Urteile pro und contra Arbeitsunfall

    von Jürgen Martin, Richter am Bayer. Landessozialgericht, Schweinfurt

    | Streit um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall beschäftigen die Sozialgerichte zuhauf. Hier sind die drei neuesten Entscheidungen. |

     

    Fall 1: Skifahren im Rahmen eines Kundenevents ist nicht versichert

    Der Teilnehmer an einem Kundenevent einer Bank, das aus Skilaufen und Vortragsveranstaltungen bestand, stürzte bei der Abfahrt und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Das LSG Bayern sah darin keinen Arbeitsunfall. Skifahren sei eine sportliche Freizeitbetätigung, bei der geschäftliche Besprechungen nicht wirklich möglich seien (LSG Bayern, Urteil vom 31.10.2013, Az. L 17 U 484/10; Abruf-Nr. 140572).

     

    Wichtig | Die Entscheidung betraf einen freiwillig versicherten Selbstständigen (§ 6 SGB VII). Da er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit wie ein Beschäftigter versichert ist, lässt sich das Urteil auf Arbeitnehmer übertragen.

     

    Fall 2: Aufsuchen einer öffentlichen Toilette nicht versichert

    Auf dem Heimweg von der Arbeit rutschte eine Arbeitnehmerin im Vorraum einer S-Bahn-Toilette auf nassem Boden aus und zog sich eine Schulterverletzung zu. In der Verrichtung der privaten, „normalen“ Notdurft sah das LSG Bayern die Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges. Bereits ab Durchschreiten der Außentüre der WC-Anlage bestehe kein Unfallversicherungsschutz (LSG Bayern, Urteil vom 15.1.2014, Az. L 2 U 204/13; Abruf-Nr. 140876).

     

    Wichtig | Im Urteilsfall war das WC verstopft und der Boden der öffentlichen Toilette stark verschmutzt. In einer Toilette auf dem Betriebsgelände hätte das Urteil wegen der „besonderen Gefahrenquelle“ anders ausfallen können.

     

    Fall 3: Gesundheitsschaden aufgrund psychischer Belastung

    Verursachen geistig-seelische Belastungen in einem eng begrenzten Zeitraum heftige Angst- und Ärgergefühle, kann das grundsätzlich zu einem Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII führen. Allerdings nur, soweit sich das auslösende Ereignis von den alltäglichen beruflichen Belastungen abhebt und zu einem gesundheitlichen Erstschaden führt. Im Fall vor dem LSG Hessen ließ sich ein behaupteter Herzinfarkt medizinisch nicht absichern. Nach Ansicht der Richter hätten sich die Einengung der Herzkranzgefäße und Angina pectoris über einen längeren Zeitraum und vordergründig aufgrund der Risikofaktoren Bluthochdruck und Rauchen entwickelt (LSG Hessen, Urteil vom 14.10.2013, Az. L 3 U 150/10; Abruf-Nr. 140871).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Arbeitsunfall ist nicht gleich Arbeitsunfall: Was Arbeitgeber wissen müssen“, LGP 12/2013, Seite 213; aktuelle Rechtsprechungsübersicht abrufbar auf lgp.iww.de
    • Die Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ finden Sie auf lgp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen und Checklisten → Sozialversicherung
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 70 | ID 42587833

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