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  • · Fachbeitrag · geringfügige Beschäftigung ‒ Teil 2

    Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten

    von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt

    | Minijobber sind für Unternehmen deshalb so interessant, weil hierdurch etwa personelle Engpässe kurzfristig ausgeglichen werden können. Jedoch sind, v. a. auf sozialversicherungsrechtlicher Seite, einige Fallstricke zu beachten. LGP erläutert in einer Serie, welche Besonderheiten gelten und wie Arbeitgeber ihre Minijobber rechtssicher abwickeln können. Im zweiten Teil dreht sich alles um die Ermittlung des Entgelts für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insbesondere was bei schwankender Entgelthöhe, Einmalzahlungen und steuerfreien Einnahmen gilt. |

    Geringfügig entlohnte Beschäftigung ‒ Ermittlung des Entgelts

    Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf 2025 im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 Euro monatlich nicht übersteigen (bei durchgehender, mehr als zwölf Monate dauernder Beschäftigung maximal 6.672 Euro pro Jahr). Für 2026 sind das 603 Euro (bzw. 7.236 Euro).

     

    Der Arbeitgeber muss das regelmäßige Arbeitsentgelt vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen der Beschäftigung ermitteln. Bei der Prüfung der Entgeltgrenze sind zunächst alle dem Arbeitnehmer voraussichtlich im Jahreszeitraum zufließenden einmaligen und laufenden Vergütungen zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Darüber hinaus sind auch solche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich zwar nicht auszahlt, auf die er jedoch einen gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch hat.