· Geringfügige Beschäftigung ‒ Teil 1
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten

von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
| Minijobber sind für Unternehmen deshalb so interessant, weil hierdurch etwa personelle Engpässe kurzfristig ausgeglichen werden können. Jedoch sind, v. a. auf sozialversicherungsrechtlicher Seite, einige Fallstricke zu beachten. LGP erläutert in einer Serie, welche Besonderheiten gelten und wie Arbeitgeber ihre Minijobber rechtssicher abwickeln können. Im ersten Beitrag steht die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Fokus, insbesondere die allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht, die Höhe der Abgaben und was bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen gilt. |
Geringfügig entlohnte vs. kurzfristige Beschäftigung
Minijobs unterscheiden zwei Arten ‒ zum einen im Hinblick auf den Verdienst (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen bezüglich der Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nimmt der Arbeitgeber unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei einer Änderung in dem Beschäftigungsverhältnis vor. Hierbei hat er die folgenden Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses zu Grunde zu legen:
- Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Diese liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 556 Euro im Jahr 2025 (2026: 603 Euro) nicht überschreitet. Die Minijob-Grenze ist seit dem 01.10.2022 dynamisch ausgestaltet und dabei an den Mindestlohn gekoppelt (mehr zu den Details unten).
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