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  • 10.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141295

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 23.01.2014 – 8 Sa 1073/13

    Rückforderung wegen überzahlten Lohns; Darlegungs- und Beweislast bei vom Arbeitgeber erteilter Kontovollmacht und behauptetem Vollmachtsmissbrauch

    1.War der - nach Darstellung des Arbeitgebers als Aushilfskraft geringfügig beschäftigte - Kraftfahrer berechtigt, seinen Lohn sowie Auslagenersatz mit Hilfe der ihm zur Verfügung gestellten EC-Karte von einem hierfür eingerichteten Konto abzuheben, so trifft ihn - den Arbeitnehmer - im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der geleisteten Arbeit, wenn er vom Konto eine höhere als die monatlich abgerechnete Aushilfsvergütung abhebt und der Arbeitgeber später den Mehrbetrag nach § 812 BGB zurückfordert.

    2.Macht der Arbeitgeber die angeblich unbemerkt gebliebene Überzahlung erstmals geltend, nachdem die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer Vergütung wegen angeblicher Überstundenleistung abgewiesen worden ist, so liegt - unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass im Geschäftsverkehr bei Einräumung einer Kontovollmacht an einen abhängig Beschäftigten von einer Kontrolle der Kontoverfügungen nicht abgesehen wird - in diesem Umstand ein beweiskräftiges Indiz für eine Kenntnis und Billigung der Bargeldabhebung und damit dafür, dass der Arbeitnehmer die von ihm abgehobenen Beträge nicht ohne entsprechende Arbeitsleistung erlangt hat. Unter diesen Umständen ist es Sache des Arbeitgebers, dem Vorbringen des Arbeitnehmers anhand der betrieblichen Unterlagen konkret entgegen zu treten und dessen Vorbringen zu widerlegen, er habe jedenfalls im Umfang der erlangten Vergütung Arbeitsleistungen erbracht.


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.07.2013 - 1 Ca 1972/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vormaligen Arbeitnehmer, der vom 01.10.2008 bis 30.06.2010 als Kraftfahrer tätig war, auf Rückzahlung angeblich zu viel geleisteter Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.

    Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf den Vortrag, der Beklagte sei als Aushilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Verdienst von 400 €/Monat eingestellt und allein in diesem Umfang - entsprechend den monatlich erteilten Lohnabrechnungen - tätig gewesen. Abredewidrig habe der Beklagte die ihm überlassene EC-Karte nicht allein zur Abhebung des Verdienstes von 400 € sowie etwaiger Auslagen eingesetzt, sondern weitaus höhere Beträge von dem hierzu eingerichteten Konto abgehoben, so dass sich insgesamt eine Überzahlung von 16.676,95 Euro ergebe. Da eine laufende Überprüfung und Buchführung u.a. aus Gründen der Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, sei die Überzahlung erst bemerkt worden, nachdem der jetzige Beklagte seinerseits weitere Zahlungen wegen angeblich geleisteter Überstunden geltend gemacht habe. Wie sich aus der Abweisung der diesbezüglichen Klage im Rechtsstreit ArbG Dortmund - 8 Ca 4028/11 = LAG Hamm - 9 Sa 361/12 ergebe, habe der Beklagte eine über die vereinbarte Aushilfstätigkeit hinausgehende Arbeitsleistung nicht belegen können. Damit stehe rechtskräftig fest, dass die vom Beklagten durch Barabhebung erlangten Mehrbeträge rechtsgrundlos erlangt und nicht durch angeblich geleistete Arbeit verdient seien.

    Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, er sei als Vollzeitkraft tätig gewesen und habe mit den Barabhebungen den hierfür zu beanspruchenden Lohn erhalten. Allein der Umstand, dass er im Vorprozess die geleisteten Überstunden nicht habe belegen können, sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang.

    Durch Urteil vom 02.07.2013 (Bl. 185 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Klagebegehren mit unveränderten Anträgen (Bl. 222 ff. d. A.) weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

    I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht der Klägerin der verfolgte Anspruch auf Rückzahlung angeblich überzahlter Arbeitsvergütung nicht zu. Die Kammer folgt dem ausführlich und überzeugend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.

    1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem zulasten des Beklagten entschiedenen Vorprozess umgekehrten Rubrums (ArbG Dortmund - 8 Ca 4028/11 = LAG Hamm - 9 Sa 361/12) nicht hergeleitet werden, der Beklagte habe nicht mehr Arbeitsstunden geleistet, als dies der abgerechneten monatlichen Vergütung von 400 € entspreche, weswegen den darüber hinausgehenden Barabhebungen kein Lohnanspruch gegenübergestanden habe und der Beklagte insoweit rechtsgrundlos bereichert sei.

    Gegenstand des Verfahrens umgekehrten Rubrums waren Zahlungsansprüche wegen angeblich geleisteter Überstunden. Mit der rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche steht allein fest, dass dem jetzigen Beklagten gegenüber der Klägerin keine weiteren, über die bereits vereinnahmten Beträge hinausgehenden Lohnansprüche zustehen. Die Frage, inwiefern der jetzige Beklagte nicht einmal so viele Arbeitsstunden erbracht hat, wie dies der vereinnahmten Vergütung entspricht, war nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die Reichweite der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand bestimmt. Nach den vorstehenden Ausführungen geht es im vorliegenden Rechtsstreit um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess.

    2. Die danach erforderliche eigenständige gerichtliche Prüfung des verfolgten Rückzahlungsanspruchs setzt gem. § 812 BGB voraus, dass der Beklagte die von ihm per EC-Karte vom Konto der Klägerin abgehobenen Beträge ohne Rechtsgrund erlangt hat, ihm - dem Beklagten - also keine entsprechende Lohnforderung zustand.

    a) Das Arbeitsgericht hat hierzu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, der von der Klägerin verfolgte Anspruch sei nach den Regeln der sog. Leistungskondiktion zu beurteilen, da die Auszahlung der fraglichen Beträge letztlich auf einer Anweisung der Klägerin an die ausführende Bank beruhe; in einem solchen Fall treffe grundsätzlich denjenigen die Beweislast, der die Leistung zurückfordere, sofern nicht die Abhebung vom Konto ohne dessen Wissen und Wollen erfolgt sei. Demgegenüber macht die Klägerin mit der Berufung geltend, der verfolgte Rückzahlungsanspruch sei nach den Regeln der sog. Eingriffskondiktion zu beurteilen. Da die Klägerin von den Überzahlungen keine Kenntnis gehabt habe und allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Barabhebungen der positiven Kenntnis nicht gleichstehe, sei es Sache des Beklagten, den angeblichen Rechtsgrund der Zahlung - nämlich die ihm angeblich zustehende Lohnforderung - nachzuweisen.

    b) Letztlich ist es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend, ob auf den Rückforderungsanspruch der Klägerin die Grundsätze der Leistungs- oder Eingriffskondiktion anzuwenden sind. Auch wenn man nämlich in rechtlicher Hinsicht dem Standpunkt der Klägerin folgt, dass in Fällen der vorliegenden Art - Abhebung von Geldbeträgen von fremdem Konto unter Überschreitung der eingeräumten Berechtigung - die Regeln der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) Anwendung finden und dass in einem solchen Fall - abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung - grundsätzlich den Bereicherungsschuldner die Beweislast dafür trifft, dass der Abhebung vom fremden Konto eine entsprechende Forderung zugrunde liegt, sind bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall und der Überzeugungsbildung des Gerichts gem. § 286 ZPO die der behaupteten Überzahlung zugrundeliegenden Umstände zu berücksichtigen.

    (1) Übernimmt etwa eine mit der Verwaltung fremden Vermögens befasste Person die Abhebung von Geldbeträgen vom Konto des Berechtigten, so trifft diesen aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses eine entsprechende Rechenschaftspflicht mit der Folge, dass jede einzelne Abhebung nach Betrag und Grund zu dokumentieren und insbesondere die Verwendung der abgehobenen Mittel zu eigenen Zwecken zu belegen und im Streitfall - ggfls. auch noch nach langer Zeit - zu beweisen ist. Ein solches Auftragsverhältnis liegt hier zweifellos nicht vor, vielmehr war der Beklagte allein berechtigt, den ihm zustehenden Lohn sowie Auslagenersatz mit Hilfe der ihm überlassenen EC-Karte vom Konto der Klägerin abzuheben.

    (2) Aber auch ohne Vorliegen eines solchen Auftragsverhältnisses spricht vieles dafür, dass derjenige, der kraft Vollmacht auf ein fremdes Bankkonto zur Erfüllung eigener Zahlungsansprüche zugreifen kann, auf Verlangen die ihm angeblich zustehende Forderung belegen muss und damit Zweifel am Rechtsgrund für die Bargeldabhebung zu seinen Lasten gehen. Für diese von den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts abweichende Beweislastverteilung sprechen der Gesichtspunkt der "Sachnähe" sowie der Umstand, dass die Erteilung einer Kontovollmacht dem Bevollmächtigten allein eine Rechtsmacht verleiht, ohne dass allein hieraus eine Berechtigung zu Verfügungen im Innenverhältnis folgt.

    c) Nach diesen Grundsätzen wäre es jedenfalls bei zeitnaher Nachfrage der Klägerin Sache des Beklagten gewesen, gegenüber der Klägerin die Berechtigung der erfolgten Barabhebungen zu belegen und im Streitfalle den Umfang seiner Arbeitsleistung zu beweisen. Hat demgegenüber der Kontoinhaber über einen längeren Zeitraum die vorgenommenen Bargeldabhebungen nicht beanstandet, obwohl sie ihm dem Umständen nach nicht verborgen geblieben sein können, kann hierin ein Umstand liegen, der sich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess und die Überzeugungsbildung des Gerichts auswirkt.

    d) So liegt es hier. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs ist dem Beklagten eine konkrete Darlegung der geleisteten Arbeitsstunden nicht ohne weiteres möglich, wohingegen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lässt, warum sie zu näherem Sachvortrag zu den vom Beklagten gefahrenen Touren und den damaligen Kontobewegungen nicht in der Lage wäre.

    (1) Soweit es die Frage der Darlegungslast betrifft, muss zugunsten des Beklagten Berücksichtigung finden, dass ihm infolge des erheblichen Zeitablaufs, welcher zwischen den erfolgten Barabhebungen und dem nunmehrigen Bestreiten der zugrundeliegenden Lohnansprüche liegt, ein ins Einzelne gehender Sachvortrag dazu, an welchem Tage er in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, nicht mehr möglich ist. Nachdem die Klägerin die laufenden Bargeldabhebungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt hinterfragt und vom Beklagten keinen Nachweis seiner Arbeitsstunden verlangt hatte, bestand für den Beklagten keinen Anlass, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und ggfls. aufzubewahren, um im Streitfall seine Lohnforderungen zu belegen. Demgegenüber müsste es der Klägerin unschwer möglich sein, anhand der betrieblichen Unterlagen zumindest solche Angaben zum Sachverhalt zu machen, durch welche die Plausibilität des Beklagtenvortrages zu einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung in Frage gestellt würde. Schon anhand der als Betriebsausgaben verbuchten Ausgaben über den Verbrauch an Dieselkraftstoff ließe sich ggfls. verdeutlichen, dass der Beklagte Fahrten im behaupteten Umfang gar nicht vorgenommen haben könnte. Soweit die Tankrechnungen vom Beklagten mit der EC-Karte bezahlt worden sind, ließen sich diese Vorgänge anhand der Kontoauszüge nachvollziehen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die vom Beklagten verauslagten Tankkosten diesem durch Überweisung erstattet hat. Allein das bloße Bestreiten der Arbeitsleistung kann unter diesen Umständen nicht als vollständige Erklärung zum gegnerischen Vortrag angesehen werden. Gleiches gilt für den Hinweis auf die erteilten monatlichen Vergütungsabrechnungen. Diese verhalten sich zwar über eine geringfügige Beschäftigung, schließen aber die vom Beklagten vorgetragene abweichende Handhabung nicht aus. Zu den vom Beklagten gefahrenen Touren hat die Klägerin vorliegend keinerlei Angaben gemacht, sondern sich darauf beschränkt, auf die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten zu verweisen. Anders als im Überstundenprozess, in welchem vom Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, den klagenden Arbeitnehmer umfassend mit Informationen zu versorgen, damit dieser seine vermeintlichen Ansprüche ausreichend belegen kann, geht es hier darum, dass die Klägerin als Arbeitgeberin angeblich überzahlte Vergütung erst zu einem Zeitpunkt zurückfordert, zu welchem dem beklagten Arbeitnehmer ein konkreter Gegenvortrag kaum noch möglich ist.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, ihr seien die laufenden überhöhten Bargeldabhebungen gar nicht aufgefallen. Selbst wenn es zuträfe - was aus den nachstehenden Gründen als unglaubhaft erscheint - , dass die Klägerin die Kontoauszüge, aus denen die laufenden Bargeldabhebungen und Betankungskosten ersichtlich waren, durchweg ungelesen abgeheftet hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Abhebungen unbeanstandet geblieben sind, der Beklagte dies im Sinne der Billigung verstehen konnte und im Vertrauen hierauf von einer Dokumentation seiner Arbeitszeiten absehen durfte. Die Gesichtspunkte der Sachnähe und Rechenschaftspflicht, welche für den Normalfall der Rückforderung von Bargeldabhebungen von fremdem Konto die volle Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an den Inhaber einer Kontovollmacht rechtfertigen, treten damit zurück.

    (2) Entsprechende Erwägungen gelten auch für die Frage der Beweislastverteilung. Im Übrigen liegt unter den hier vorliegenden Umständen schon in der widerspruchslosen Hinnahme der Bargeldabhebungen zugleich ein beweiskräftiges Indiz, das für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages spricht.

    Unter Einbeziehung der Lebenserfahrung muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ein Unternehmer, der seinen Arbeitnehmern das Recht einräumt, über ein für die Lohnzahlung und Auslagenerstattung eingerichtetes Bankkonto zu verfügen, nicht von jedweder Kontrolle absieht und Bargeldabhebungen nicht ohne Abgleich mit belegten Forderungen einfach hinnimmt. Wenn der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - nur aushilfsweise tätig war und hierfür durchgängig eine Vergütung von 400 € zu beanspruchen hatte, musste geradezu ins Auge springen, wenn gleichwohl im Laufe eines Monats Beträge abgehoben wurden, die in der Summe bis zu über 2.000 € reichten. Wenn der Beklagte sodann - wie die Klägerin vorträgt - Belege über Auslagen (Tankkosten o. ä.) nicht zeitnah, sondern verzögert als "Packen" einreichte, bestand spätestens im Zusammenhang mit der Verbuchung dieser Ausgaben Anlass zum Abgleich der vorgelegten Belege mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Barabhebungen. Hierbei musste aber zwangsläufig auffallen, dass die abgebuchten Beträge die Summe der Auslagen zuzüglich der angeblich maßgeblichen Monatsvergütung von 400 € erheblich überschritt.

    Soweit sich die Klägerin demgegenüber ausdrücklich zum Nachweis ihrer fehlenden Kenntnis der Überzahlung auf die Vernehmung der Zeugin T beruft, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin zur fehlenden Kenntnis muss nämlich als unsubstantiiert angesehen werden. Der Vortrag fehlender Kenntnis stellt eine sog. negative Tatsache dar. In einem solchen Fall umfasst die prozessuale Erklärungspflicht des § 138 Abs. 2 ZPO die Schilderung von Umständen, welche die vorgetragenen oder nach der Lebenserfahrung sich aufdrängenden Anhaltspunkte, die für eine vorhandene Kenntnis sprechen, auszuräumen geeignet sind. Der Einwand der Klägerin, sie habe wegen starken Geschäftsanfalls die Buchführung nicht zeitnah erledigen können, erklärt allein eine gewisse Verzögerung bei der Verbuchung, lässt aber den Umstand, dass die betreffenden Kontoauszüge trotz des offensichtlichen Kontrollbedarfs nicht durchgesehen worden sind, um etwaigen unberechtigten Abbuchungen widersprechen zu können, außer Acht. Dies gilt erst recht, wenn das betreffende Konto - wie die Klägerin vorgetragen hat - bei ungenügender Deckung gegebenenfalls "auf Zuruf" aufgefüllt wurde. Spätestens bei Erschöpfung des Kontos bestand Anlass, der Frage nachzugehen, wofür das Guthaben verbraucht war. Für ein derart "blindes Vertrauen", wie die Klägerin dies hier geltend machen will, fehlt es an jeder plausiblen Grundlage.

    Unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung muss danach die Behauptung der Klägerin, von den Barabhebungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Kenntnis gehabt zu haben, als widerlegt angesehen werden. Im Gegenteil streitet für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, der Klägerin seien die betreffenden Barabhebungen bekannt gewesen, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung als beweiskräftiges Indiz. Ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin von den Barabhebungen Kenntnis hatte, so kann die widerspruchslose Hinnahme der Abhebungen nur in dem Sinne gewürdigt werden, dass den Zahlungsvorgängen berechtigte Forderungen des Beklagten zugrunde lagen.

    Eine rechtsgrundlose Bereicherung des Beklagten liegt danach zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

    II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen.

    III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

    Vorschriften§ 812 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, § 286 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 72 ArbGG

    Karrierechancen

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