· Fachbeitrag · Zeitspenden
Urlaubstage einem Kollegen spenden ‒ wie ist das steuerlich zu sehen?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Notlagen erfordern Lösungen. Benötigt ein Arbeitnehmer infolge eines Notfalls mehr freie Zeit, dann können Arbeitskollegen unter Einschaltung des Arbeitgebers etwa Urlaubstage spenden. Was dies aus steuer- und beitragsrechtlicher Sicht bedeutet, beleuchtet LGP. |
Die Übertragung von Urlaubstagen auf Kollegen
Möchte ein Arbeitnehmer Urlaubstage auf einen Kollegen übertragen und ist auch der Arbeitgeber damit einverstanden, dann ist das grundsätzlich kein Problem. Es ist lediglich darauf zu achten, dass infolge der Übertragung nicht gegen das BUrlG verstoßen wird. Nach § 13 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub unverzichtbar. Das bedeutet: Bei einer Fünf-Tage-Woche besteht nach § 3 BUrlG regelmäßig ein Anspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr. Diese 20 Tage sind „nicht spendenfähig“. Folge: Lediglich darüber hinausgehender vertraglicher Zusatzurlaub kann gespendet werden.
Wichtig | Eine direkte Übertragung der Urlaubstage ist nicht möglich, weil der Urlaubsanspruch höchstpersönlicher Natur ist. Das bedeutet, dass der spendende Arbeitnehmer auf seine gespendeten Urlaubstage verzichtet und der Arbeitgeber dem begünstigten Arbeitnehmer für diese Tage von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner arbeitsvertraglichen Vergütung befreit.
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