· Zeitspenden
Zeitspenden im Betrieb: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, Praxislösungen und Stolperfallen

von Rechtsanwältin Yvonne Sottong, CURACON Recht GmbH
| Ob Kinderbetreuung, die Pflege schwer kranker Angehöriger oder andere familiäre Ausnahmesituationen ‒ immer wieder geraten Arbeitnehmer unerwartet an die Grenzen ihres eigenen Urlaubsanspruchs und Überstundenkontos. Wie können Arbeitgeber hier unterstützen, wenn gesetzliche und vertragliche Ansprüche auf (bezahlte) Freistellung ausgeschöpft sind und dennoch dringend Zeit benötigt wird? Hier rückt die Idee von Zeitspenden in den Fokus. LGP klärt die arbeitsrechtlichen Fallstricke und bietet Praxistipps für eine rechtssichere Implementierung der Zeitspende. |
Das bedeutet „Zeitspende“
Unter einer Zeitspende versteht man die freiwillige Übertragung von Urlaubstagen und/oder Überstunden von einem Arbeitnehmer (Spender) auf einen anderen Arbeitnehmer (Empfänger) zum Zweck einer bezahlten Freistellung aus besonderem Anlass, meist in persönlichen Notlagen. Die rechtliche Umsetzung erfordert eine sorgfältige rechtliche Gestaltung, kann sich aber im betrieblichen Alltag als besonders entlastend für die von Notlagen betroffenen Arbeitnehmer herausstellen.
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Ein Arbeitnehmer muss für sein schwer erkranktes Kind da sein. Zu der emotionalen und physischen Belastung kommen finanzielle Sorgen hinzu. Das persönliche Zeitguthaben und der Jahresurlaub sind erschöpft. Die zeitlichen Grenzen des § 616 BGB, wonach eine Fortzahlung der Vergütung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ erfolgt, sind längst überschritten ‒ sofern § 616 BGB nicht ohnehin arbeitsvertraglich abbedungen ist. Die gesetzlichen Regelungen, wie des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes, geben dem betroffenen Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Freistellung, aber keinen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung.
Kollegen bieten an, ihre Restüberstunden und Teile des Zusatzurlaubs zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber macht es möglich und nimmt somit den finanziellen Druck von dem Arbeitnehmern. |
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