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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Wichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

    | Der „Steuerticker“ bietet Ihnen die wichtigsten Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben zur Lohnsteuer im Überblick. |

     

    Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

    Umgekehrte Familienheimfahrten: Fahrten der Ehefrau zum auswärts tätigen Ehemann als Werbungskosten

    Besucht die Ehefrau ihren Ehemann, der auf ständig wechselnden Baustellen tätig ist, kann dieser nach Ansicht des FG Münster ihre Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Das gilt aber nur, wenn er aus beruflichen Gründen nicht selbst heimfahren konnte. Vor drei Jahren hatte der BFH umgekehrte Familienfahrten nicht zum Abzug zugelassen, weil der Arbeitnehmer die Heimfahrt aus privaten Gründen nicht angetreten hatte (BFH, Beschluss vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10; Abruf-Nr. 111070). Im aktuellen Urteilsfall half dem Bauarbeiter eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach seine Anwesenheit auch am Wochenende aus produktionstechnischen Gründen erforderlich war (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, Az. 12 K 339/10 E; Abruf-Nr. 141695). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BFH hat die Revision nachträglich zugelassen (Az. VI R 22/14).

     

    Doppelter Haushalt: BFH entscheidet positiv für auswärts wohnenden Arbeitnehmer mit Zimmer im Elternhaus

    Der BFH setzte seine bisherige Rechtsprechung fort und stimmte in einem weiteren „Nesthocker“-Fall dem eigenen Hausstand eines 52-jährigen Wirtschaftsingenieurs im elterlichen Haushalt zu (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13; Abruf-Nr. 140883). Der Gesetzgeber wehrte sich gegen diese Rechtsprechungslinie, indem er seit 2014 zur Anerkennung eines doppelten Haushalts sowohl eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten als auch das Innehaben des Zimmers oder der Wohnung aus eigenem oder abgeleiteten Recht fordert (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind seither nachzuweisen und können nicht mehr typisierend unterstellt werden. 

     

    Häusliches Arbeitszimmer: Ja für Betriebsprüfer trotz Poolarbeitsplatz

    Einem Großbetriebsprüfer hat der BFH sein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, obwohl er beim Finanzamt einen Poolarbeitsplatz hatte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Begründung: Dieser würde nicht zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten ausreichen. Der BFH gibt entgegen der Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012; Abruf-Nr. 121455; LGP 11/2013, Seite 193) klar zu verstehen, dass das für andere Arbeitnehmer anders gesehen werden kann. Es komme im Einzelfall darauf an, ob der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang am Poolarbeitsplatz erledigen könne (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; Abruf-Nr. 141691). 

     

    Häusliches Arbeitszimmer: Nein für Telearbeiter mit weiterem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber

    Einem Telearbeiter, der montags und freitags von zuhause und die anderen drei Wochentage im Büro beim Arbeitgeber arbeitete, hat der BFH den Werbungskostenabzug für den Heimarbeitsplatz versagt. Begründung: Der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber stand auch an den häuslichen Arbeitstagen uneingeschränkt zur Verfügung und hätte jederzeit genutzt werden können (BFH, Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12; Abruf-Nr. 141692).

     

    Lohnsteuer-Anrufungsauskunft: Verbindlichkeit beschränkt sich auf die aktuell gültige Rechtslage

    Das Finanzamt muss sich in einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft im Sinne des § 42e EStG nur soweit verbindlich festlegen, wie die Rechtsfrage aus der aktuellen Gesetzeslage und vorhandenen höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage nach dem Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf einem Zeitwertkonto. Gegen diese Frage ist für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Revision anhängig unter dem Az. VI R 23/13 (siehe LGP 8/2013, Seite 137). Deshalb hielt der BFH die entsprechende Einschränkung der Auskunft für zulässig (BFH, Urteil vom 27.2.2014, Az. VI R 23/13; Abruf-Nr. 141690). 

     

    Elektro- und Hybridfahrzeuge: Neues BMF-Schreiben über Behandlung der Privatnutzung

    Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge kosten derzeit meist noch mehr als entsprechende Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Nutzen Arbeitnehmer einen überlassenen Firmenwagen auch privat, lässt die Finanzverwaltung deshalb einen Abschlag vom Bruttolistenpreis zu (BMF, Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 - S 2177/13/10002; Abruf-Nr. 141787). „LPG“ wird über die Einzelheiten dazu in der Ausgabe 8/2014 informieren.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 120 | ID 42743382

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