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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Wichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

    | Im „Steuerticker“ bieten wir Ihnen die wichtigsten Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben zum Thema Lohnsteuer im Überblick. |

     

    Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

    Lohnsteuerermäßigung: Freibeträge jetzt beantragen für 2014!

    Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in einer Kurzinformation den Startschuss für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren gegeben. Arbeitnehmer müssen jetzt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen, um Freibeträge für 2014 in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert waren. Beim Antrag sollten Arbeitnehmer ein besonderes Augenmerk auf die Reisekostenreform 2014 richten (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt vom 4.10.2013, Nr. 19/2013; Abruf-Nr. 133327).

     

    Reisekostenersatz: Es bleibt bei maximal 0,30 Euro

    Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten in einigen Bundesländern Fahrtkosten mit 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerfrei erstattet (§ 3 Nr. 13 EStG). Ein Arbeitnehmer aus der freien Wirtschaft hatte wegen Ungleichbehandlung geklagt, weil er nur 0,30 Euro steuerfrei erhält (§ 3 Nr. 16 EStG). Der BFH hat die gesetzliche Differenzierung für zulässig erachtet (BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10). Das BVerfG hat nun die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 20.8.2013, Az. 2 BvR 1008/11; Abruf-Nr. 133328).

     

    BFH muss entscheiden: Burn-Out als Berufskrankheit?

    Der BFH muss sich mit der Frage befassen, ob auch psychische Erkrankungen eine Berufskrankheit sein können. Das FG München hat die von einem Arbeitnehmer selbst zu tragenden stationären Behandlungskosten eines Burn-Out nicht als Werbungkosten anerkannt (FG München, Urteil vom 26.4.2013, Az. 8 K 3159/10; Abruf-Nr. 132350). Dagegen ist nun die Revision anhängig (BFH, Az. VI R 36/13).

     

    Nur Pool-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

    Kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber nur einen Poolarbeitsplatz nutzen, steht ihm nach Auffassung des FG Düsseldorf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Daher kann er seine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E; Abruf-Nr. 121455). Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt. Dort wird das Verfahren unter dem Az. VI R 37/13 geführt. Zudem sind dort zwei weitere Verfahren anhängig, in denen es um die Frage geht, ob ein Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung anteilig abziehbar ist (Az. XI R 20/13 und IX R 21/13).

     

    Umzugskosten: Keine berufliche Veranlassung bei verbleibender Entfernung von 255 km

    Weil der Einsatzflughafen eines Piloten wechselte und die Entfernung zum bisherigen Wohnort damit 455 km betrug, zog der Pilot um. Allerdings nicht direkt in die Nähe des neuen Einsatzortes, sondern in das ihm gehörende ehemalige Elternhaus, das 255 km entfernt liegt. Darin sah das FG Niedersachsen keinen nahezu ausschließlich beruflich veranlassten Umzug, weil die verbleibende Fahrtzeit die Zeitspanne deutlich übersteigt, die ein Arbeitnehmer üblicherweise für das tägliche Pendeln auf sich nimmt (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.8.2013, Az. 4 K 44/13; Abruf-Nr. 133329). Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Falschbetankung neben Pauschale?

    Die Finanzverwaltung akzeptiert bei den Fahrtkosten neben der Entfernungspauschale grundsätzlich nur Unfallkosten (BMF, Schreiben vom 3.1.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002; Abruf-Nr. 130095). Das FG Niedersachsen hat allerdings auch Reparaturkosten wegen einer Falschbetankung (Benzin statt Diesel) neben der Pauschale anerkannt (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 9 K 218/12; Abruf-Nr. 131657; Revision beim BFH unter Az. VI R 29/13).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 193 | ID 42365149

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