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  • · Fachbeitrag · Sonderzuwendungen

    Unterstützung von Arbeitnehmern in Notlagen und Unglücksfällen

    von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Geraten Arbeitnehmer bzw. deren Familie in Not, helfen viele Arbeitgeber gerne zumindest mit einer wirtschaftlichen Unterstützung. Doch welche Konsequenzen müssen sie lohnsteuerrechtlich daraus ziehen? Diese Frage hat ein Leser an „LGP“ gerichtet. Der Beitrag zeigt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen entsprechende Zahlungen steuerfrei möglich sind. |

    Annahme von Arbeitslohn

    Mit einer Unterstützungsleistung soll dem Arbeitnehmer zwar nicht zweckgerichtet eine Arbeitsleistung entgolten werden. Ohne das Arbeitsverhältnis würde die Unterstützung aber nicht gewährt. Insofern liegt im Ergebnis Arbeitslohn vor, da die Zahlung „aus dem Arbeitsverhältnis“ zufließt (§ 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Bei der lohnsteuerlichen Behandlung ist zu unterscheiden, in welcher Form der Arbeitgeber die Unterstützung leistet.

     

    Arbeitgeberfinanzierte Unterstützung

    Der Arbeitgeber kann dem Betroffenen bzw. im Todesfall seinen Hinterbliebenen Geldbeträge zuwenden. Diese sind unter folgenden Voraussetzung bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]):

     

    • Der Arbeitgeber hat aus eigenen Mitteln eine unabhängige Einrichtung - zum Beispiel einen Mitarbeiterfonds - geschaffen. Dieser zahlt selbstständig die Unterstützung, ohne dass der Arbeitgeber im Einzelfall hierauf maßgebenden Einfluss hat. Die Einrichtung kann formfrei sein und benötigt keine bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit.

     

    • Wahlweise kann der Arbeitgeber für derartige Zwecke auch Beträge dem Betriebsrat zur Verfügung stellen, der dann im Einzelfall entscheidet, ob und in welcher Höhe er eine Unterstützung zahlt.

     

    • Der Arbeitgeber kann die Unterstützung auch unmittelbar selbst zahlen, allerdings nur nach Anhörung des Betriebsrats im Einzelfall oder allgemein nach einheitlichen mit dem Betriebsrat abgestimmten Grundsätzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es gibt zwei Ausnahmen von diesen Anforderungen:

    • Kleinbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern können ohne weitere Vo-raussetzungen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei leisten.
    • Auch höhere Unterstützungsleistungen können im Einzelfall steuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls geleistet werden (R 3.1. Abs. 2 Satz 5 LStR). Bei schwerer Krankheit oder Tod eines Alleinverdieners dürfte bei dessen Familie ein solcher Sachverhalt anzunehmen sein. In Zweifelsfällen sollte der Arbeitgeber vorab mit einer (kostenfreien) Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) die Einschätzung des Finanzamts einholen.
     

     

    Einrichtung eines Spendenkontos

    Der Arbeitgeber kann auch ein externes Spendenkonto einrichten und das dort angesammelte Guthaben den Betroffenen zukommen lassen. Die Eröffnung des Kontos muss durch den Arbeitgeber selbst bzw. durch einen Vertretungsberechtigten erfolgen. Kontoinhaber ist der Arbeitgeber. Bei dem Konto sollte ein Verwendungszweck wie zum Beispiel „Unterstützung Markus Müller“ angegeben werden. Einzahlen können auf das Konto:

     

    • Arbeitgeber: Seine Unterstützungszahlungen sind unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dokumentieren, zum Beispiel die Zustimmung des Betriebsrats beim Lohnkonto des betroffenen Arbeitnehmers hinterlegen.
    • Belegschaft: Einzahlungen von Kollegen sind ohne steuerliche Relevanz. Bei den Kollegen liegen mangels eines begünstigten Spendenempfängers keine abzugsfähigen Spenden vor (§ 10b EStG). Beim Empfänger sind die Einnahmen keiner steuerlichen Einkunftsart zuordenbar.
    • Dritte: Zuwendungen von Dritten, zum Beispiel Geschäftspartnern, sind kein Arbeitslohn von dritter Seite, weil diese nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Dritten haben wiederum keinen Spendenabzug.

    Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitgeber

    Ist eine Zuwendung steuerpflichtig (über 600 Euro oder Nichteinhaltung der Steuerbefreiungsvorschriften), kann der Arbeitgeber den Unterstützungsbetrag als Bruttolohn anweisen. In diesem Fall kommt von der Zuwendung meist nicht mehr viel beim Arbeitnehmer an. Das kann der Arbeitgeber durch eine Nettolohnbesteuerung verhindern (R 39b.9 LStR). Durch die Übernahme aller Steuern und Abgaben ist das in der Praxis allerdings richtig „teuer“.

    • Beispiel

    Der Arbeitgeber überweist einem ledigen Arbeitnehmer (Bruttomonatslohn 3.500 Euro, konfessionslos, ohne Kinder) im Dezember 2014 wegen eines Hochwasserschadens am Haus eine Unterstützung in Höhe von 2.000 Euro. Die Unterstützung stellt keinen besonderen Notfall und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die übernommene Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben erhöhen den steuerpflichtigen Vorteil. Der Nettobetrag ist auf einen Bruttobetrag hochzurechnen und dieser der Lohnsteuer und Beitragsberechnung zu unterwerfen (die gängigen Lohnabrechnungsprogramme führen die Nettolohnberechnung automatisch durch).

     

    Bruttozuwendung

    4.133,46 Euro

    Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent

    1.289,21 Euro

     

    Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil von 15,5 Prozent

    338,94 Euro

    (Arbeitgeberanteil 301,74 Euro)

    Rentenversicherung, Arbeitnehmeranteil von 18,9 Prozent

    390,61 Euro

    (Arbeitgeberanteil 390,61 Euro)

    Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmeranteil von 3 Prozent

    62,00 Euro

    (Arbeitgeberanteil 62,00 Euro)

    Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil von 2,05 + 0,25 Prozent

    52,70 Euro

    (Arbeitgeberanteil 42,37 Euro)

    Zwischensumme Arbeitnehmeranteile

    844,25 Euro

    (Arbeitgeberanteile 796,72 Euro)

    Nettozuwendung

    2.000,00 Euro

     

     

    Die Zuwendung in Höhe von netto 2.000 Euro kostet den Arbeitgeber brutto insgesamt fast 5.000 Euro (2.000,00 Euro + 1.289,21 Euro + 844,25 + 796,72 Euro = 4.930,18 Euro zuzüglich Umlagen - nicht dargestellt).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 209 | ID 42947786

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