· Fachbeitrag · Lohnsteuerpauschalierung
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: Sachbezüge bzw. Zuschüsse leisten und Lohnsteuer pauschalieren
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 8 beschäftigt sich mit Sachbezügen bzw. Zuschüssen für die Fahrten eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte und behandelt sowohl § 3 Nr. 15 als auch § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 EStG. |
Grundsatz: WK-Abzug mit minimalem Entlastungseffekt
Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, dann lassen sich die Fahrtkosten als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Allerdings nur pauschaliert. Konkret sind für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, je Entfernungskilometer 0,30 Euro zu berücksichtigen. Dieser Satz erhöht sich ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Weil sich die Pauschale auf den Arbeitstag bezieht, lässt sie sich bei zusätzlichen Mittagsheimfahrten nicht doppelt absetzen. Zudem ist der Fahrtkostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Ein höherer Betrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn für die Fahrt ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird. Von diesem pauschalierten Abzug gibt es eine wichtige Ausnahme: Verwendet der Arbeitnehmer für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel, dann kann er alternativ zur Pauschale die höheren tatsächlichen Ticketpreise absetzen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
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Arbeitnehmerin L fährt jährlich an 200 Tagen zur 20 km entfernten Arbeitsstätte.
Lösung: Die Werbungskosten betragen 1.200 Euro (200 Tage x 20 km x 0,30 Euro). |
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