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  • · Fachbeitrag · Sachzuwendungen

    Sind Gutscheine für Gutscheinportale als Sachzuwendung begünstigt – ja oder nein?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München

    Seit dem Jahr 2022 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeiten stark eingeschränkt, unter denen Gutscheine als Sachzuwendung durch die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG steuerlich begünstigt sind. In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit, ob ein Gutschein für Gutscheinportale als Sachzuwendung begünstigt ist. LGP erläutert den Sachstand und stellt Ihnen dazu ein aktuelles Urteil vor.

    Über Portale einlösbare Gutscheine oder Geldkarten

    Für Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine einzulösen (z. B. Gutscheinportale), gilt: Sie sind z. B. nach der Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 248211) nur dann als Sachzuwendung anerkannt, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass

    • die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die als Sachzuwendung anerkannt werden, und
    • dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (die Auswahl des Zielgutscheins muss also vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte erfolgen).

     

    Beispiel

    Das Unternehmen stellt Gutscheine bereit, die auf einem bestimmten Gutscheinportal eingelöst werden können. Diese Gutscheine sind jedoch speziell darauf ausgelegt, dass sie nicht direkt gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, sondern nur gegen andere Gutscheine innerhalb dieses Portals.

     

    Ein Arbeitnehmer erhält den Originalgutschein und loggt sich in das Gutscheinportal ein. Vor der Einlösung muss er aus einer Liste von Gutscheinen oder Geldkarten wählen, die alle die Kriterien für Sachzuwendungen erfüllen. Erst nach der Auswahl des Zielgutscheins und der Bestätigung der Wahl wird der Gutscheincode für den Zielgutschein freigeschaltet oder das Guthaben auf die gewählte Geldkarte aufgeladen.

     

    Ergebnis: Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die ursprüngliche Gutscheinbereitstellung durch das Unternehmen auch steuerlich als Sachzuwendung anerkannt bleibt.

     

    Ob der jeweilige Anbieter eines Gutscheinportals diese Voraussetzungen erfüllt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Dass es nicht so einfach ist, eine solche Frage in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu klären, zeigt das Urteil des FG Münster.

    Streit um SteuersparCard-Abonnements vor FG Münster

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber 16 Arbeitnehmern sog. SteuersparCard-Abonnements (im Folgenden Gutscheinkarten) zugewendet. In diesem Gutscheinmodell ließ der Arbeitgeber den Arbeitnehmern monatlich einen vom Anbieter des Modells ausgegebenen Gutschein-Code zukommen. Die Arbeitnehmer konnten diesen Gutschein-Code auf der Webseite des Anbieters in weitere Gutscheine einlösen. Die Gutscheinkarten wurden den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet.

     

    Lohnsteueraußenprüfung sieht in Modell Barzuwendung

    Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bewertete das Finanzamt die Gutscheinkarten als Barzuwendung, für die die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht anwendbar sei. Zwar sei nach Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 248211) die Einlösung von Gutscheinen in andere Gutscheine unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für das Vorliegen einer Sachzuwendung. U. a. darf dem Arbeitnehmer das Guthaben aber erst nach Auswahl des Zielgutscheins zur Verfügung stehen und die Auswahl des Zielgutscheins muss vor der Freischaltung des Gutschein-Codes erfolgen. Diese Reihenfolge war beim vorliegenden Gutscheinmodell nicht eingehalten, da der Arbeitnehmer erst nach Freischaltung des Gutschein-Codes den Zielgutschein auswählen konnte.

     

    Das Finanzamt pauschalierte die nachzuversteuernden Beträge mit einem Steuersatz von 25 Prozent und erließ einen Lohnsteuernachforderungs-bescheid gegenüber dem Arbeitgeber.

     

    Der Arbeitgeber wendete sich im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Beurteilung, dass die Gutscheinkarten zu Barlohn führen. Er beantragte, dass insoweit keine pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 EStG festgesetzt werde.

     

    FG fehlt Begründung für Ermessensentscheidung

    Das FG gab dem Arbeitgeber Recht. Allerdings nicht, weil es die Gutscheine als Sachlohn einstufte. Entscheidend war, dass das Finanzamt beim Pauschalierungsantrag nach § 40 Abs. 1 EStG für eine geringere Anzahl als 20 Arbeitnehmer seine auszuübende Ermessensentscheidung nicht begründet hatte (FG Münster, Urteil vom 21.11.2025, Az. 6 K 2300/23 L, Abruf-Nr. 252599).

    Das gilt für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG

    Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 EStG mit einem individuell ermittelten Steuersatz pauschal versteuert werden. Die Vorschrift hat zwei Anwendungsbereiche:

     

    • 1. Der Arbeitgeber wendet einer größeren Zahl von Arbeitnehmern sonstige Bezüge zu. Die Pauschalierung ist in diesem Fall bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr möglich.

     

    • 2. Der Arbeitgeber hat in einer größeren Zahl von Fällen die Lohnsteuer zu niedrig einbehalten und möchte zur Vereinfachung der Nachversteuerung die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer übernehmen. Gerade in Lohnsteueraußenprüfungen wird hiervon häufig Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b EStG nicht erfüllt sind. Eine Begrenzung auf 1.000 Euro im Kalenderjahr gibt es in diesem Fall nicht.

     

    Arbeitgeber trägt pauschale Lohnsteuer

    Wie in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer wird nicht auf die individuelle Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet und ist daher in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben.

     

    Wichtig — Zu beachten ist, dass die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.

     

    Größere Zahl von Fällen

    Eine größere Zahl von Fällen liegt nach R 40.1 Abs. 1 LStR immer dann vor, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalierung einbezogen werden.

     

    Wird für eine geringere Anzahl an Arbeitnehmern ein Pauschalierungsantrag gestellt, kann das Finanzamt die Pauschalierung dennoch zulassen. Insoweit hat das Finanzamt ein Ermessen. Das FG Münster hat dies nun bestätigt:

     

    • Zwar hatte der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerprüfung einen Pauschalierungsantrag gestellt, um die Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren übernehmen zu können.

     

    • Dieser Antrag wurde aber nur für 16 Arbeitnehmer gestellt. Daher hätte das Finanzamt im Nachforderungsbescheid, spätestens in der Einspruchsentscheidung, begründen müssen, warum es dem Pauschalierungsantrag zustimme, so das FG.

     

    • Weil dies nicht erfolgt war, entschied das FG, dass der Nachforderungsbescheid wegen „Ermessensnichtgebrauch“ ermessensfehlerhaft sei und der auf die Gutscheine entfallende Nachforderungsbetrag auf null Euro herabzusetzen sei.

    Bedeutung für die Praxis

    Der Ausgang dieses Klageverfahrens war für den Arbeitgeber erfreulich, musste er doch die Lohnsteuer für die Gutscheine nicht bezahlen. Die eigentliche Rechtsfrage, ob Gutscheine, die in einem Gutscheinportal ausschließlich in andere Gutscheine eingelöst werden können, als Sachzuwendung unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze fallen, ist jedoch weiterhin offen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 123 | ID 50782044