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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerpauschalierung

    Bei der Übereignung von Fahrrädern lohnsteuerliche Vorteile nutzen bzw. Lohnsteuer pauschalieren

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 7 beschäftigt sich mit der unentgeltlichen bzw. verbilligten Übereignung von Fahrrädern und E-Bikes („Jobräder“). |

    Der „Jobrad-Vorteil“

    Jobrad-Modelle gibt es wie Sand am Meer ‒ regional und international. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgeber das Modell nutzen und ihren Arbeitnehmern ein Jobrad zur Verfügung stellen. Immerhin ist der aus dem Jobrad entstehende und als Sachbezug zu erfassende Vorteil unter den einfach zu erfüllenden Voraussetzungen des § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei. Diese Steuerbefreiung ist zudem nicht nur auf ein Jobrad je Arbeitnehmer begrenzt, sondern lässt sich auch für mehrere Jobräder je Arbeitnehmer nutzen.

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A überlässt Arbeitnehmer B zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein E-Bike und ein normales Fahrrad. Das E-Bike nutzt Arbeitnehmer B, das normale Fahrrad nutzt sein Sohn.

     

    Lösung: Grundsätzlich entsteht durch die Jobrad-Überlassung bei Arbeitnehmer B ein als Arbeitslohn zu erfassender Sachbezug. Dieser Sachbezug ist aber steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für das durch den Sohn genutzte Fahrrad.