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  • · Lohnsteuerpauschalierung

    Bei Betriebsveranstaltungen Lohnsteuer optimal pauschalieren und Steuervorteile geschickt nutzen

    Bild: © Tanu - stock.adobe.com / KI-generiert

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Gemäß § 40 Abs. 2 EStG ist es aber auch möglich, in vielen Varianten die Steuer pauschal zu erheben. Der Vorteil: Die Besteuerung wird vereinfacht, Sozialabgaben entfallen, der Arbeitnehmer erhält einen realen Nettovorteil. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der abschließende Teil 9 der Serie beschäftigt sich mit der Lohnsteuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen und berücksichtigt dabei auch die neueste Rechtsprechung. |

    Gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen seit 2015

    Der Gesetzgeber hat im Zollkodexanpassungsgesetz mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Legaldefinition für Betriebsveranstaltungen in das EStG aufgenommen, die seit dem Jahr 2015 anzuwenden ist: Betriebsveranstaltungen sind demnach Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Legaldefinition wendet der BFH zwischenzeitlich auch an. Er verlangt nicht mehr, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen muss (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).

     

    Relevant ist aber nach wie vor der Teilnehmerkreis. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend, d. h. zu mindestens 50 Prozent, aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen, Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Nehmen in geringem Umfang Geschäftspartner und Kunden an der Veranstaltung teil, ist das für den Charakter einer Betriebsveranstaltung unschädlich.