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  • · Fachbeitrag · Familienpflegezeit

    So werden die Zahlungen in der Familienpflegezeit lohnsteuerlich behandelt

    | Mit dem Familienpflegezeitgesetz wurde zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt. Arbeitnehmer können im Rahmen der neuen Familienpflegezeit seither ihre Angehörigen über einen gewissen Zeitraum zu Hause pflegen. In dieser Zeit erhalten sie einen Teil des Arbeitsentgelts weiter. Das Thema Familienpflegezeit wirft auch lohnsteuerliche Fragen auf. Das BMF hat die acht wichtigsten beantwortet. |

    Die neue Familienpflegezeit - Eckpunkte im Überblick

    Ein Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er einen Familienangehörigen für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten pflegt (Pflegephase). Während dieser Familienpflegezeit darf der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren (§ 2 FPfZG). Er erhält neben dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPfZG). In der späteren Nachpflegephase erhält der Arbeitnehmer bei voller Arbeitszeit zum Ausgleich weiter nur das reduzierte Gehalt, bis das „negative Wertguthaben ausgeglichen ist.

    Lohnsteuerliche Behandlung der Zahlungen

    Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Die acht wichtigsten hat das BMF beantwortet (BMF, Schreiben vom 23.5.2012, Az. IV C 5 - S 1901/11/10005; Abruf-Nr. 121643).

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