· Fachbeitrag · Elektromobilität/Dienstwagen
Steuerfreier Auslagenersatz als Vorauszahlung möglich?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Eine Leserin fragt: Beim Laden des Dienstwagens zu Hause müssen ab 2026 die geladenen Kilowattstunden nachgewiesen werden. Aber kann ich dann trotzdem jeden Monat eine Pauschale (als Vorauszahlung) steuer- und beitragsfrei auszahlen und am Ende des Jahres die Summe glatt ziehen, sobald ich alle Daten habe? LGP beantwortet die Frage nachfolgend.
Die Spielregeln zum Auslagenersatz
Grundsätzlich ist Auslagenersatz nur steuerfrei, wenn über die jeweiligen Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird (vgl. R 3.50 Abs. 1 Nr. 2 LStR). Nur in wenigen – von der Finanzverwaltung zugelassenen – Ausnahmen bleibt auch pauschaler Auslagenersatz steuerfrei. Für die Erstattung der Kosten für Ladestrom ist eine solche Ausnahme nicht zugelassen. Auch aus der Orientierungshilfe des LfSt Bayern vom 18.06.2026 (Az. S 2334.1.1-73/11 St36, Abruf-Nr. 255263) zu Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten geht hervor, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung nachgewiesen werden muss.
Warum Abschlagszahlungen nicht ratsam sind
Es könnte sein, dass es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn unterjährig Abschlagszahlungen auf den steuerfrei zu erstattenden Ladestrom geleistet werden und bis zum Jahresende die Nachweise nachgereicht werden und eine Korrektur erfolgt (Nachzahlung, wenn die Abschlagszahlungen zu niedrig waren, Rückforderung oder Versteuerung, wenn die Abschlagszahlungen zu hoch waren). M. E. ist dieses Vorgehen allerdings nicht ratsam:
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