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  • 03.08.2026 · IWW-Abrufnummer 255263

    Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 18.06.2026 – S 2334.1.1-73/11 St36


    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.06.2026, Az. S 2334.1.1-73/11 St36

    1. Anforderungen an den Zähler

    1.1. Wird zur Erfassung der Strommengen ein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler benötigt?

    Nein, die Erfassung der Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Eine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht erforderlich. Selbstverständlich kann die Erfassung MID- bzw. eichrechtskonform erfolgen.

    2. Anforderungen an die Nachweisführung

    2.1. Welche spezifischen Anforderungen werden an den Nachweis über die geladenen Strommengen gestellt?

    Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen. Eigenbelege des Arbeitnehmers (u.a. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen sind nicht zulässig.

    2.2. Wird eine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen werden, z.B. ein Dienstfahrzeug und ein privates Fahrzeug in einem Haushalt?

    Nein. Entscheidend ist, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Hierfür kann auf App-basierte Lösungen zurückgegriffen werden.

    3. Zeitlicher Anwendungsbereich

    3.1. Muss bereits zum 1. Januar 2026 auf Basis der tatsächlichen Strommenge abgerechnet werden oder kann die Abrechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen?

    Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ LSTDV § 4 Abs. LSTDV § 4 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt jedoch das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Insbesondere ist eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird.

    4. Ausübung des Wahlrechtes nach Rz. 30 des BMF-Schreibens (Ansatz der Strompreispauschale oder Ansatz der tatsächlichen Stromkosten)

    4.1. Muss das Wahlrecht einheitlich für das Unternehmen, arbeitnehmer- oder fahrzeugbezogen ausgeübt werden?

    Das Wahlrecht ist einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für jedes Kalenderjahr auszuüben.

    4.2. Darf im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Abrechnungsmethode festlegen?

    Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zum Ansatz der Strompreispauschale oder der tatsächlichen Stromkosten verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

    4.3. Ist der Arbeitnehmer an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte Abrechnungsmethode auch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Ermittlung eines möglichen Nutzungsentgelts zur Anrechnung auf den privaten Nutzungswert gebunden?

    Nein, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Abrechnungsmethode gebunden. Er kann zur Bestimmung eines möglichen Nutzungsentgelts zur Anrechnung auf den außerdienstlichen Nutzungswert für alle ihm überlassenen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr eine andere Methode wählen. Der durch den Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattete Auslagenersatz mindert das vom Arbeitnehmer ermittelte Nutzungsentgelt.

    Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung von ihm selbstgetragene individuelle Stromkosten vorteilsmindern geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z.B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswert erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers), sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Stromkosten sowie des vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Auslagenersatzes.

    Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Nachweisführung wird auf die Rz. 26 ff. des BMF-Schreibens vom BMF 11.11.2025 (BStBl. I S. BSTBL Jahr 2025 I Seite 1929)
    hingewiesen; zur Berücksichtigung eines Nutzungsentgeltes zur Anrechnung auf den außerdienstlichen Nutzungswert vgl. Rz. 52 ff. des BMF-Schreibens vom BMF 3.3.2022 (BStBl. I S. BSTBL Jahr 2022 I Seite 232).

    4.4. Ist die Anwendung der Strompreispauschale zwingend oder kann weiterhin auf Basis der tatsächlichen Kosten abgerechnet werden?

    Selbstverständlich kann der Anwender weiterhin auf Basis der tatsächlichen Stromkosten abrechnen. Das BMF-Schreiben vom BMF 11.11.2025 enthält hierfür weitere Vereinfachungen, insbesondere bei Nutzung einer PV-Anlage oder bei dynamischen Stromtarifen. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss jedoch für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).

    5. Sonstiges

    5.1. Wie wird mit Ladeverlusten umgegangen?

    Verluste, die beim Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs entstehen, sind wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen und können somit grundsätzlich steuerfrei vom Arbeitgeber als Auslagenersatz erstattet werden.